RACK RECHTSANWÄLTE

RECHT IM BETRIEB

Das Compliance-Management-System, das mit Rechtspflichten vor Risiken schützt, bevor Risiken Schäden verursachen.

Präventive Rechtsberatung seit 30 Jahren.
Rechtsinhalte, Software und anwaltliche Beratung aus einer Hand.
Dr. Manfred Rack, Rechtsanwalt
01

Der kürzeste Weg vom Sachverhalt zur Pflicht

Das System führt den Nutzer vom Sachverhalt im Betrieb, den er ohne rechtliches Vorwissen benennen kann, zu den verlinkten Rechtspflichten, weiter zu den Rechtsbegriffen im Gesetzestext, unter die der Sachverhalt schon einmal subsumiert wurde, und weiter zu verlinkten Gerichtsurteilen, soweit es welche gibt. Die Recherche vom Sachverhalt zur Pflicht gehört zur Alleinstellung von RECHT IM BETRIEB. 4,5 Millionen Links zwischen Sachverhalten und Rechtspflichten sind im System aktuell gespeichert.
Die Kernaussage

Die Rechtsanwendungshilfe

Vom Sachverhalt zu miteinander verlinkten Rechtspflichten, Rechtsbegriffen bis zu den Rechtsquellen. Jeder Schritt ist bereits einmal anwaltlich geprüft, verlinkt und gespeichert.
START
Der Sachverhalt
Was im Betrieb tatsächlich vorkommt: Anlagen, Stoffe, Materialien, Verfahren, Tätigkeiten. Mit dem eigenen Wort benannt, ohne juristische Begriffe.
SCHRITT 2
Die Rechtspflicht
Die verlinkte Pflicht mit Rechtsquelle, Norm und Paragraf — und Angaben zur Art der Pflicht, etwa ob sie strafbewehrt oder eine Meldepflicht ist.
SCHRITT 3
Der abstrakte Rechtsbegriff
Im Pflichtentext blau markiert, zum Anklicken — mit Definition, Anwendungsbeispielen und Literatur.
SCHRITT 4
Weitere subsumierte Sachverhalte
Was bereits unter diesen Begriff subsumiert wurde — als Anwendungs- und Subsumtionsbeispiel.
ZIEL
Die verlinkten Rechtsquellen
Gerichtsurteile im Volltext und Kommentierungen aus der Literatur — zitierfähig als Beleg der Entscheidung.

Der Vorteil der Suchmethode: Der Nutzer recherchiert mit dem betrieblichen Sachverhalt, den er kennt. Er muss nicht wissen, wo er suchen muss — in welchem Rechtsgebiet, in welchem Gesetz, in welchem Paragraphen und nach welchem Rechtsbegriff. Er wird vom System zu den Rechtspflichten geführt.

Die Alleinstellung

Für den Laien wie für den Profi — derselbe Weg vom Sachverhalt zur Rechtspflicht

Andere Suchmaschinen setzen voraus, dass man das Rechtsgebiet und die Rechtsvorschrift bereits kennt. RECHT IM BETRIEB verlangt zur Recherche nur den Sachverhalt, den jeder juristische Laie benennen kann.

Geführt wird jeder Rechtsanwender:

  • Der juristische Laie — Geschäftsführer, Betriebsleiter, Beauftragter. Er benennt den Sachverhalt und erkennt, ob überhaupt eine Rechtsfrage vorliegt.
  • Der professionelle Anwender — Anwälte, Richter, Behörden, Syndizi, Gutachter. Sie finden Subsumtionsbeispiele und Belegstellen, die sie sonst aus Kommentaren zusammensuchen müssten.

Der Sachverhalt braucht keine juristische Vorbildung. Anlage, Stoff, Verfahren, Tätigkeit — der Nutzer benennt, was er kennt. Das System übersetzt.

RECHT IM BETRIEB

Beginnt beim Sachverhalt

Verlangt zur Recherche nur den Sachverhalt, den jeder juristische Laie benennen kann.

Auch professionelle Rechtsanwender sind auf Effizienz beim Recherchieren angewiesen — und finden vom Sachverhalt aus schneller zur rechtlichen Lösung.

02

Warum kein Gesetz Ihren Fall regelt

Das Einzelfallregelungsverbot, die Business Judgment Rule und die Frage, an der die Haftung von Vorständen und Geschäftsführern hängt.
Der Ausgangspunkt

Gesetze dürfen Ihren Einzelfall nicht regeln

Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG verbietet dem Gesetzgeber das Einzelfallgesetz. Gesetze müssen abstrakt-generell formuliert sein — und damit passt kein Gesetz sichtbar auf einen konkreten betrieblichen Sachverhalt.
  • Der Sachverhalt schweigt. Einer Anlage, einem Stoff, einem Verfahren sieht niemand an, ob er rechtlich relevant ist.
  • Das Gesetz schweigt ebenso. Es nennt abstrakte Begriffe — „Gefahr“, „Behandlung“, „Stand der Technik“ — aber nie Ihren Fall.
  • Begründung: Gewaltenteilung. Einzelfälle entscheidet die Verwaltung, gegen die Rechtsmittel offenstehen.

Die Folge für die Praxis: Ob ein Sachverhalt überhaupt eine Rechtsfrage aufwirft, lässt sich weder am Sachverhalt noch am Gesetzestext ablesen. Es muss recherchiert werden.

Gesetzgeber

abstrakt · generell

„Gefahr“, „Behandlung“, „erforderliche Maßnahmen“ — gültig für eine Vielzahl von Fällen, aussagelos für den einzelnen.

Die Lücke dazwischen zu schließen, ist die Aufgabe der Subsumtion — und der Gegenstand dieses Systems.

Zur VertiefungAufsätze von Dr. Manfred Rack: „Rechtspflichten: Abstrakt und konkret, Teil 1 und 2“ (S. 126, 132)
Entscheidungen mit und ohne Haftung

Rechtsentscheidung oder unternehmerische Entscheidung?

An dieser Unterscheidung hängt die persönliche Haftung des Geschäftsleiters — und sie muss meist unter Zeitdruck getroffen werden.
Fall B

Unternehmerische Entscheidung

Entscheidung unter Unsicherheit, mit Zukunftsbezug und wirtschaftlichem Risiko.

Keine Haftung — sofern die Business Judgment Rule eingehalten wurde, auch wenn sich die Entscheidung später als falsch erweist.

Das Problem: Um zu wissen, in welchem Fall man sich befindet, muss man die Rechtsfrage bereits erkannt haben. Genau daran scheitert die Praxis.

§ 93 Abs. 1 Satz 2 AktG

Die Business Judgment Rule — vier Voraussetzungen

Für GmbH-Geschäftsführer enthält das GmbHG keine entsprechende Norm; Rechtsprechung und Literatur wenden die Regel über § 43 Abs. 1 GmbHG einhellig analog an.
  1. Eine Entscheidung unter Unsicherheit, mit Zukunftsbezug und wirtschaftlichem Risiko.
  2. Keine Rechtsfrage mit zwingenden gesetzlichen Vorgaben.
  3. Handeln ausschließlich im Unternehmensinteresse — ohne sachfremde Motive, ohne persönliche Vorteile.
  4. Eine angemessene Informationsgrundlage: Marktanalysen, Prognosen, Gutachten, Risikoabwägungen.

Keine Pflichtverletzung liegt vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung „vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Gesellschaft zu handeln“.

§ 93 Abs. 1 Satz 2 AktG

Blindes Vertrauen in Anwälte entlastet nicht. Wer keine eigenen Rechtskenntnisse hat, muss zu jeder Rechtsfrage Rechtsrat einholen — und ihn einer Plausibilitätskontrolle unterziehen.

BGH, ISION-Urteil vom 20.09.2011 – II ZR 234/09
Der Recherchebedarf

Fast alle Entscheider sind juristische Laien

Rechtsfragen erkennen soll ausgerechnet derjenige, der dafür nicht ausgebildet ist — und der im Schadensfall persönlich haftet.
3–6 %
der Geschäftsleiter haben eine eigene juristische Ausbildung (Schätzung)
< 1 %
der Unternehmen verfügen über eine eigene Rechtsabteilung
3,54 Mio.
rechtliche Einheiten in Deutschland (Statistisches Bundesamt, 2024)
99 %
der Unternehmen sind auf schnelle, verlässliche Recherche angewiesen — ohne Jurist im Haus

Auch Rechtsberater mit präsentem Wissen erkennen eine Rechtsfrage nicht immer auf Anhieb. Auch sie müssen recherchieren.

Die Wissensaufspaltungsentscheidung des BGH

Sammeln. Speichern. Abfragen lassen.

Nach der Wissensaufspaltungsentscheidung des BGH kann sich ein Unternehmen nicht damit entlasten, das rechtlich relevante Wissen sei im Haus auf verschiedene Personen verteilt gewesen. Daraus folgt für Geschäftsführer und Vorstände die Pflicht zum Informationsmanagement.
  • Sammeln — rechtlich relevante Informationen im Unternehmen erfassen.
  • Speichern — dauerhaft und wiederauffindbar vorhalten.
  • Abfragen lassen — von Mitarbeitern melden lassen (Meldepflicht, Meldemaske).

Die Konsequenz: Auf Unkenntnis kann sich ein Geschäftsführer zu seiner Entlastung nie berufen. Er ist zum Sammeln, Speichern und Abfragen verpflichtet — und dazu, vollständigen Rechtsrat einzuholen. Eine lückenhafte Auskunft entlastet ihn nicht.

„Unkenntnis schützt nicht vor Strafe.“
Grundsatz des Strafrechts. § 17 StGB verlangt, Verbotsirrtümer zu vermeiden, indem der Normadressat Rechtsrat einholt und sein Gewissen anspannt. Wer nicht weiß, was gilt, ist deshalb nicht entschuldigt — er hätte es wissen müssen.

Risiken dürfen nicht geschätzt werden — sie müssen recherchiert werden. Nicht im menschlichen, sondern im digital zugänglichen Gedächtnis von Datenbanken.

Diese Pflicht lässt sich praktisch nur digital erfüllen — mit einer Datenbank, und neuerdings mit KI. Kein Mensch und keine Aktenablage kann rechtlich relevante Informationen so sammeln, speichern und abfragbar halten, dass sie im Einzelfall unter Zeitdruck wiedergefunden werden. Beim Recherchieren ist zudem der Stand der Technik einzuhalten — dazu gehört heute der Einsatz einer KI-Funktion in verfügbaren Datenbankspeichern.

Zur VertiefungAufsätze von Dr. Manfred Rack: „Informationsmanagement als Organisationspflicht“ (S. 29) · „Informationshindernisse durch Freistellungsklauseln in der Risikokommunikation überwinden“ (S. 37)
Die Psychologie von Risiko- und Compliancemanagement

Sieben Denkfehler — und wie das System sie abwendet

Risiken sind keine Fakten, die man wahrnehmen kann. Risiken sind Fiktionen, die man sich denken muss — und beim Denken sind Denkfehler zu vermeiden. Wer an ein denkbares Risiko nicht gedacht hat, dem wird im Schadensfall genau das vorgeworfen.
  1. Überschätzung der Mitarbeiter — „Die organisieren sich schon selbst.“
  2. Omission Bias — „Wer nichts macht, macht auch keine Fehler.“
  3. Dunning-Kruger-Effekt — „Dafür brauche ich keinen Anwalt.“
  4. Availability Bias — „Bei uns ist so etwas noch nie vorgekommen.“
  5. Kriminogene Verbandsattitüde — „Geschäft geht vor.“
  6. Confirmation Bias — „Ich behalte recht.“
  7. Hindsight Bias — „Hinterher sind alle schlauer.“
381
BGH-Entscheidungen zum Organisationsverschulden in den letzten zehn Jahren

Alle sieben Denkfehler werden mit RECHT IM BETRIEB vermieden. Das System ersetzt die Selbsteinschätzung durch ein Verfahren: anordnen statt erwarten, prüfen statt annehmen, recherchieren statt erinnern, dokumentieren statt hinterher erklären.

Irrationale Entscheidungen lassen sich aus der Verhaltensforschung typisieren. Dadurch sind sie vorhersehbar — und was vorhersehbar ist, ist präventiv abzuwenden. Genau das leisten die sechs Organisationspflichten im System.

Zur VertiefungAufsätze von Dr. Manfred Rack: „Typisches Fehlverhalten im Compliance-Management und die Erklärungen der Verhaltensökonomie“ (S. 14) · „Mit Verhaltensforschung Entscheidungsprozesse verbessern“ (S. 122)
Denkfehler 1 bis 4

Die Risiken, die aus falschen Annahmen entstehen

Über die eigenen Mitarbeiter, über die eigene Kompetenz und über die eigene Erfahrung.
1 · ÜBERSCHÄTZUNG DER MITARBEITER
„Die organisieren sich schon selbst.“
Unternehmen organisieren sich nicht von selbst wie ein Bienenschwarm oder ein Ameisenvolk. Legales Verhalten ist vernünftig — aber nicht selbstverständlich.
Mit RECHT IM BETRIEB: aus Erwartung wird Anordnung. Jede Pflicht ist namentlich delegiert und unter dem Namen des Mitarbeiters abrufbar.
2 · OMISSION BIAS
„Wer nichts macht, macht auch keine Fehler.“
Handeln wird als riskanter empfunden als Nichtstun. Rechtsverstöße beruhen fast immer auf dem Unterlassen einer Rechtspflicht.
Mit RECHT IM BETRIEB: das Verfahren ist verbindlich angeordnet. Wiedervorlagen und Organoberaufsicht machen Untätigkeit sichtbar und anmahnbar.
3 · DUNNING-KRUGER-EFFEKT
„Dafür brauche ich keinen Anwalt.“
Man erkennt die eigene Inkompetenz nicht, weil die eigene Kompetenz fehlt. Wer keine Rechtskenntnisse hat, kann auch seinen Beratungsbedarf nicht erkennen.
Mit RECHT IM BETRIEB: jeder Sachverhalt wird eingegeben. Antwortet die Datenbank, liegt eine Rechtsfrage vor — der Beratungsbedarf wird angezeigt, nicht geschätzt. So wird die Pflicht aus dem ISION-Urteil des BGH (20.09.2011 – II ZR 234/09) erfüllt.
4 · AVAILABILITY BIAS
„Bei uns ist so etwas noch nie vorgekommen.“
Die Risikoanalyse bleibt auf das eigene Wissen und die eigene Erfahrung beschränkt.
Mit RECHT IM BETRIEB: gesucht wird in 26.152 aktiven Rechtsnormen und 4,5 Millionen Verlinkungen — nicht im eigenen Gedächtnis. Was anderswo bereits geprüft wurde, ist abrufbar.
Zur VertiefungAufsätze von Dr. Manfred Rack: „Die häufigsten Fehler der Unternehmensorganisation – Das Unterlassen organisatorischer Maßnahmen“ (S. 85) · „Das Rechtsrisiko des Dunning-Kruger-Effekts“ (S. 199) · „Der Verfügbarkeitsfehler (Availability bias) als Organisationsrisiko“ (S. 102)
Denkfehler 5 bis 7

Die Risiken, die aus Gruppendruck und Rechthaberei entstehen

Und der Fehler, der erst im Nachhinein wirkt — vor Gericht.
5 · KRIMINOGENE VERBANDSATTITÜDE
„Geschäft geht vor.“
Gruppendruck, sich ohne Rücksicht auf gesetzliche Vorgaben zu verhalten. Illegales Verhalten zum Nutzen des Unternehmens wird in Kauf genommen; rechtliche Bedenkenträger gelten als geschäftsschädigend.
Mit RECHT IM BETRIEB: die Pflichtenlage ist nicht verhandelbar, sondern gespeichert — einschlägig markiert, strafbewehrte Pflichten gekennzeichnet. Die Organoberaufsicht zeigt rot, was nicht erfüllt ist.
6 · CONFIRMATION BIAS
„Ich behalte recht.“
Nur Argumente sammeln, die die eigene Prognose bestätigen. Prognosen lassen sich aber nicht verifizieren — nur falsifizieren.
Mit RECHT IM BETRIEB: zu jeder Pflicht sind Rechtsprechung und Literatur verlinkt — auch die Gegenmeinung. Die Gefährdungsbeurteilung verlangt die Auseinandersetzung mit dem Erfahrungssatz.
7 · HINDSIGHT BIAS
„Hinterher sind alle schlauer.“
In Kenntnis des Schadensverlaufs schließen Dritte voreilig auf dessen Vorhersehbarkeit — zu Lasten des beklagten Unternehmens.
Mit RECHT IM BETRIEB: jeder Vorgang wird protokolliert. Der Beweis auf Vorrat zeigt, was im Entscheidungszeitpunkt bekannt, geprüft und denkbar war.
Zur VertiefungAufsätze von Dr. Manfred Rack: „Das Organisationsrisiko der „kriminogenen Verbandsattitüde“, Teil 1 und 2“ (S. 139, 146) · „Der Confirmation-Bias als Entscheidungsfehler und Organisationsrisiko“ (S. 97) · „Der Rückschaufehler (Hindsight-Bias) als Organisationsrisiko“ (S. 91)
Die Gegenmaßnahmen

Sieben Empfehlungen zur Denkfehlervermeidung

Zu jedem Denkfehler gehört eine organisatorische Konsequenz. Sie alle laufen auf dasselbe hinaus: das Verfahren muss angeordnet sein, nicht erhofft.
  1. Anordnen statt erwarten. Nach der Erwartungs- oder Prospekttheorie sind rationale Entscheidungen zum eigenen Vorteil nicht selbstverständlich zu erwarten. Solange keine gesetzliche Pflicht besteht, empfiehlt sich die verbindliche dienstvertragliche Verpflichtung der Geschäftsleiter.
  2. Das Unterlassen zur Ausnahme machen. Ein verbindliches Verfahren — ermitteln, delegieren, aktualisieren, erfüllen, kontrollieren, dokumentieren — nimmt dem Omission Bias die Gelegenheit.
  3. Rechtsprüfung zur Routine machen. Weil der Dunning-Kruger-Effekt den eigenen Beratungsbedarf verdeckt, muss die präventive Rechtsprüfung auch ohne Anlass zur Pflicht werden. Mit der Digitalisierung wird das zumutbar.
  4. Alle Sachverhalte prüfen, ausnahmslos. Konsequenz aus dem Verfügbarkeitsfehler: Jeder Unternehmenssachverhalt wird vorsorglich als potenzielles Risiko behandelt und geprüft — nicht nur der, an den man sich erinnert.
  1. Den nützlichen Rechtsverstoß ausschließen. Gegen die kriminogene Verbandsattitüde hilft nur die klare Anordnung, dass „Geschäft geht vor“ nicht gilt — und die Kontrolle, die das sichtbar macht.
  2. Die eigene Prognose widerlegen, nicht bestätigen. Gegen den Confirmation Bias: den späteren Rechtsstreit gedanklich vorwegnehmen und alle Gegenargumente sammeln. Prognosen lassen sich nicht verifizieren, nur falsifizieren.
  3. Lückenlos dokumentieren. Gegen den Rückschaufehler: Der Beweis auf Vorrat hält fest, was im Entscheidungszeitpunkt bekannt und geprüft war — bevor der Schaden die Sicht verändert.

Alle sieben Empfehlungen sind organisatorischer Natur. Kein Appell an Einsicht, sondern ein angeordnetes Verfahren — das ist der Kern.

Zur VertiefungAufsätze von Dr. Manfred Rack: „Compliance ist Chefsache — Das Compliance-Management-System RECHT IM BETRIEB“ (S. Broschüre) · „Mit Verhaltensforschung Entscheidungsprozesse verbessern“ (S. 122)
03

Einmal prüfen. Beliebig oft nutzen.

Das Once-Only-Prinzip, die Synergieeffekte der Digitalisierung und der Datenbestand aus 30 Jahren Compliance-Beratung, der daraus entstanden ist.
Das Once-Only-Prinzip

Einmal geprüft, einmal verlinkt, einmal gespeichert

Sachverhalte in Unternehmen wiederholen sich. Sie verursachen gleiche Risiken und lösen gleiche Rechtspflichten aus. Warum sie also mehrfach prüfen?
  1. Ein Sachverhalt wird einmal rechtlich geprüft — von zugelassenen Rechtsanwälten (§ 2 RDG).
  2. Der Sachverhalt wird mit der Rechtspflicht verlinkt — samt Rechtsquelle, Norm, Paragraf, Rechtsprechung und Literatur.
  3. Die Verlinkung wird dauerhaft gespeichert — und ist in jedem Wiederholungsfall abrufbar.
  4. Jede weitere Nutzung multipliziert die Lösung — der Prüfaufwand entsteht nur einmal.

Jeder Einzelfall wird als Wiederholungsfall behandelt. Nicht der Fall ist neu — neu ist nur, dass er in diesem Unternehmen auftritt. Die rechtliche Antwort liegt bereits vor.

Jeder Link ist eine einmal rechtlich geprüfte Antwort auf eine rechtliche Frage.

Mit jedem neu eingerichteten Unternehmen wachsen die geprüften Sachverhalte anonymisiert in den Bestand hinein. Das System lernt mit jeder Eingabe dazu.

Systematisch senkt die Standardisierung den Complianceaufwand um rund 60 %.

Zur VertiefungAufsätze von Dr. Manfred Rack: „Die Digitalisierung des Compliance Managements zur Senkung des Aufwands, Teil 1 und 2“ (S. 156, 162) · „Anwaltszwang bei Complianceberatung als „außergerichtliche Rechtsdienstleistungen“ nach RDG und BRAO“ (S. 238)
Synergieeffekte durch Digitalisierung

1 + 1 = 3

Synergien entstehen, wenn einzelne rechtlich relevante Elemente so miteinander verlinkt werden, dass ein zusätzlicher Nutzen entsteht — größer als die Summe der Einzelelemente.
SYNERGIE 1
Das Once-Only-Prinzip
Einmal prüfen, einmal verlinken, einmal speichern — und in jedem Wiederholungsfall wiederverwenden. Einmal entwickeln, vielfach nutzen, ohne die Entwicklungskosten zu steigern.
SYNERGIE 2
Die digitale Gesetzessammlung
Einzeln stehen Gesetze und Urteile im Internet — aber nicht als durchsuchbare Sammlung. Erst gesammelt und gespeichert geben sie vollständige Auskunft.
SYNERGIE 3
Die monatliche Aktualisierung
Das Pflichtenprofil wird einmal erstellt und liegt als Algorithmus vor — er filtert Monat für Monat das Einschlägige aus allen Neuerungen heraus.
SYNERGIE 4
Dieselbe Organisation, dieselbe Schulung
Die sechs Organisationspflichten gelten in jedem Unternehmen. Einmal entwickelt, von allen vielfach verwendet.
Skaleneffekt

Sachverhalte wiederholen sich — vier Stufen hinauf

Anlagen, Produktionsverfahren, verwendete Stoffe und Materialien gleichen sich. Mit jeder Stufe wächst die Zahl der Fälle, auf die dieselbe geprüfte Lösung passt.
STUFE 1
Im Unternehmen
Derselbe Sachverhalt kommt an mehreren Standorten und in mehreren Betriebsteilen vor.
STUFE 2
Im Konzern
Schwestergesellschaften betreiben vergleichbare Anlagen und Verfahren.
STUFE 3
In der Branche
Das branchentypische Pflichten- und Risikoprofil lässt sich als Musterliste übernehmen.
STUFE 4
In der gesamten Industrie
Querschnittspflichten — Arbeitsschutz, Gefahrstoffe, Betriebssicherheit — treffen praktisch jeden Betrieb.

Der Skaleneffekt besteht im einmal Entwickeln und vielfach Nutzen — ohne dass jede weitere Verwendung die Kosten steigert. Voraussetzung ist die Nutzung derselben Datenbank.

Zur VertiefungAufsätze von Dr. Manfred Rack: „Kosten, Aufwand, Messbarkeit und Effizienz von Compliance“ (S. 77)
Die entscheidende Wirkung

Nur die Vollständigkeit der Recherche entlastet

Das Problem beginnt dort, wo ein Sachverhalt noch nicht rechtlich geprüft wurde. Eine vollständige Sammlung gibt eine vollständige Auskunft — erst daraus entsteht die Entlastung, um die es Vorständen und Geschäftsführern gehen muss.
  1. Alle Gesetze und Urteile sind digital gesammelt — 26.152 aktive Rechtsnormen im Volltext, nach geregelten Sachverhalten durchsuchbar. Einzeln im Internet verfügbar zu sein, genügt dafür nicht.
  2. Wer dort recherchiert, holt vollständigen Rechtsrat ein. Der Geschäftsleiter muss nach dem ISION-Urteil Rechtsrat einholen — und zwar vollständigen. Eine lückenhafte Auskunft entlastet ihn nicht.
  3. Werden alle einschlägigen Rechtspflichten erkannt und eingehalten, sind auch alle Risiken abgewendet, vor denen sie zu schützen bestimmt sind — der Schutzzweck aller Rechtspflichten wird voll erfüllt.
  4. Der Vorwurf des Organisationsverschuldens entfällt. Er hat alles ihm Mögliche getan, um einen Rechtsirrtum zu vermeiden — und kann sich zu seiner Entlastung auf den unvermeidbaren Verbotsirrtum nach § 17 StGB berufen.
„Mehr als in der größtmöglichen Datenbank zu suchen, kann man nicht tun.“
Genau das ist die Voraussetzung, unter der ein Verbotsirrtum unvermeidbar wird: Der Normadressat muss alle ihm zugänglichen Erkenntnisquellen ausgeschöpft haben. Von dem, der in 26.152 aktiven Rechtsnormen recherchiert und das Ergebnis dokumentiert hat, kann nicht mehr verlangt werden.

Die Recherche hilft allen, die keine Vorschrift übersehen dürfen — Anwälten, Richtern, Behörden- und Unternehmensjuristen gleichermaßen.

Der Datenbestand

30 Jahre Beratungspraxis, digital abrufbar

Auf die Inhalte kommt es an. Je umfangreicher die Datenbank, desto geringer das Risiko, eine Unternehmenspflicht zu übersehen.
4,5 Mio.
Verlinkungen zwischen Sachverhalten und Rechtspflichten
57.300
rechtlich geprüfte Unternehmenssachverhalte
73.000
geprüfte, verlinkte Rechtspflichten
26.152
aktive Rechtsnormen von EU, Bund, Ländern und untergesetzlichen Normgebern im Volltext
66.100
Beiträge aus Rechtsprechung und Literatur
8.770
Gerichtsurteile im Volltext
93
juristische Pflichtenkategorien zur Klassifizierung
50
Branchen mit standardisierten Pflichtenkatalogen

Der Normenbestand im Detail: 26.152 Rechtsnormen sind aktuell in Kraft — 25.917 ohne Außerkrafttretensdatum und 235, deren Außerkrafttreten in der Zukunft liegt. Hinzu kommen 7.666 bereits außer Kraft getretene Normen, die wir weiterhin vorhalten: für Übergangsfristen und für die Prüfung der Rechtslage zu einem zurückliegenden Zeitpunkt. Insgesamt 33.818 Normen.

Die Subsumtionshilfe

Abstrakter Rechtsbegriff → konkretes Anwendungsbeispiel

Was Kommentare mit hohem Rechercheaufwand liefern, zeigt das System auf einen Klick: gespeicherte Beispiele dafür, was unter einen Rechtsbegriff bereits subsumiert wurde.
500
abstrakte Rechtsbegriffe
8.500
konkrete Anwendungsbeispiele
107.000
Verlinkungen zwischen beiden — laufend ausgebaut

Hinter jedem blau markierten Rechtsbegriff im Pflichtentext öffnet sich eine dreigeteilte Maske:

  • Definition des abstrakten Begriffs
  • Anwendungsbeispiele — konkrete Sachverhalte, die darunter subsumiert wurden
  • Rechtsquellen aus Literatur und Rechtsprechung

Rot markierte Sachverhalte wurden bereits in einem Gerichtsurteil subsumiert. Das Urteil lässt sich im Volltext öffnen und als Rechtsquelle zitieren — es belegt die eigene Entscheidung.

Zur VertiefungAufsätze von Dr. Manfred Rack: „Rechtspflichten: Abstrakt und konkret, Teil 1 und 2“ (S. 126, 132)
04

Das System in der Anwendung

Vom Startbildschirm über die sechs Organisationspflichten bis zur Oberaufsichtsmaske — Originalansichten der neuen Client-Server-Version.
Das Hauptmenü

Sechs Organisationspflichten — die Struktur des Systems

Jede der sechs Pflichten wendet ein bestimmtes Organisationsrisiko präventiv ab. Sie sind von der Geschäftsleitung anzuordnen und zu erfüllen, um den Vorwurf des Organisationsverschuldens von vornherein auszuschließen.
01
Ermitteln
gegen das Risiko der Unkenntnis
02
Delegieren
gegen das Risiko der Unzuständigkeit
03
Aktualisieren
gegen das Risiko der überholten Rechtslage
04
Erfüllen
gegen das Risiko der Untätigkeit
05
Kontrollieren
gegen das Risiko der Kontrolllücken
06
Dokumentieren
gegen das Risiko der Beweisnot

Ohne Anordnung keine Organisation. Unternehmen organisieren sich nicht von selbst wie ein Bienenschwarm oder ein Ameisenvolk. Zur Anordnung sind allein Vorstände und Geschäftsführer befugt — sie tragen die Organisationsherrschaft und damit die Verantwortung für alle sechs Pflichten.

Die Rechtsgrundlagen ergeben sich aus 60 Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zum Organisationsverschulden und aus der DIN ISO 37301, dem Standard zur guten Unternehmensführung. Die Einzelentscheidungen zu jeder Organisationspflicht sind zitiert bei Rack, Compliance-Berater 8/2014, „Die rechtlichen Voraussetzungen für ein Compliance-Management-System“.

Zur VertiefungAufsätze von Dr. Manfred Rack: „Die Organisationspflicht nach höchstrichterlicher Rechtsprechung“ (S. 42) · „Die rechtlichen Voraussetzungen für ein Compliance-Management-System“ (S. 109) · „Mehr Rechtssicherheit für Vorstände durch die neue DIN ISO 37301“ (S. 307)
Hauptmenü im System

Jede Organisationspflicht erklärt sich selbst

Alle sechs Pflichten lassen sich anklicken — es erscheint eine Erklärung und die zugehörigen Funktionen.
Übersicht der sechs Organisationspflichten
Organisationspflicht 1

Pflichten ermitteln

Ermittelt werden die Pflichten des Standorts, die zugehörigen Sachverhalte, die Gesetzestexte als Rechtsgrundlage, die Erläuterungen der juristischen Fachbegriffe im Glossar, Gerichtsurteile im Volltext und kommentierende Beiträge zur Literatur.
Maske Pflichten ermitteln
Der kürzeste Weg

Die Glossarsuche: vom Sachverhalt zur Rechtspflicht

Ein juristischer Laie gibt ein, was er im Betrieb vorfindet — das System antwortet mit den Rechtspflichten, die dieser Sachverhalt auslöst.
  • Einfache Suche — Rechtspflichten zu einem einzelnen Sachverhalt
  • Listensuche — alle Sachverhalte eines Unternehmens auf einmal
  • Abstrakte Rechtsbegriffe — Anwendungs- und Subsumtionsbeispiele

Beispiel: Der Sachverhalt „Abschalteinrichtung“ führt zu neun Vorschriften — unter anderem zu dem Verbot, dessen Verletzung im Dieselskandal einen Milliardenschaden ausgelöst hat.

Maske Glossarsuche mit Suchbegriff Abschalteinrichtung
Listensuche

Alle Sachverhalte auf einmal — und die Nulltreffer sichtbar machen

Das System zeigt nicht nur, welche Sachverhalte bereits geprüft sind. Es bündelt vor allem die, die es noch nicht sind — und überträgt sie automatisch in die Volltextrecherche.
Listensuche mit einzelnem Sachverhalt
Listensuche mit Trefferliste über viele Sachverhalte
Rechts: Anzahl der durchsuchten Rechtsnormen mit Fundstelle je Sachverhalt — die Recherche wird automatisch dokumentiert
Nachweis

Jede Recherche dokumentiert sich selbst

Das Rechercheergebnis wird automatisch protokolliert und kann als Nachweis genutzt werden, dass ein Sachverhalt rechtlich geprüft wurde.

Zur Entlastung nutzbar gegen den Vorwurf, eine einschlägige Rechtsvorschrift nicht gekannt und den Sachverhalt nicht geprüft zu haben.

  • Tatbestandsirrtum nach § 16 StGB
  • Verbotsirrtum nach § 17 StGB bei strafbewehrten Pflichten
  • Abwehr des Vorwurfs der Verletzung der Organisationspflicht, die einschlägigen Pflichten nicht ermittelt zu haben
Übersicht zum Bearbeitungsstand der Normen und Pflichten
Bearbeitungsstand: geprüfte und noch zu prüfende Normen und Pflichten je Rechtsgebiet
Die Bibliothek des Systems

Die Recherche nach Sachverhalten in der Bibliothek

26.152 Rechtsnormen aus 77 Rechtsgebieten sind im Volltext und in aktueller Fassung gespeichert. Nach den noch nicht rechtlich geprüften Sachverhalten lassen sie sich digital durchsuchen.
  • Die Datenbank zeigt die Anzahl der Rechtsnormen, in denen der noch nicht geprüfte Sachverhalt geregelt ist.
  • Die angezeigten Gesetze mit den Fundstellen zum Suchbegriff lassen sich öffnen.
  • Aus der Fundstelle entwickeln unsere Rechtsanwälte die Rechtspflicht zum Sachverhalt.

Die Bibliothek umfasst nahezu vollständig alle Rechtsvorschriften aus den 77 Rechtsgebieten, die von Unternehmen zu beachten sind. Mehr, als in einer umfassenden Bibliothek digital und sicher zu recherchieren, kann nicht verlangt werden.

Maske Listensuche: Eingabefeld mit Sachverhalten und Trefferliste mit der Anzahl der Fundstellen
Links die eingegebenen Sachverhalte, rechts die Zahl der Rechtsnormen, in denen der jeweilige Sachverhalt geregelt ist — jede Norm lässt sich einzeln öffnen

Die Recherche entlastet vom Vorwurf, nicht ausreichend Rechtsrat eingeholt zu haben, und stützt den unvermeidbaren Verbotsirrtum nach § 17 StGB. Jede Recherche in der Bibliothek wird automatisch zur Beweissicherung gespeichert und ist jederzeit abrufbar.

Zur VertiefungAufsätze von Dr. Manfred Rack: „Informationsmanagement als Organisationspflicht“ (S. 29) · „Die rechtlichen Voraussetzungen für ein Compliance-Management-System“ (S. 109)
Die Pflichtenvollansicht

Alles zu einer Pflicht auf einer Maske

Ergebnis der Einrichtung ist zu jeder Rechtspflicht eine Vollansicht — mit Kurzinhalt, Merkmal „Pflicht ja/nein“, Kennzeichnung „strafbewehrt“, Pflichtenkategorie, Rechtsgebiet und Normtext.
Pflichtenvollansicht Reiter Betriebsteile
Pflichtenvollansicht Reiter Verantwortliche
Links: In welchen Betriebsteilen die Pflicht einzuhalten ist · Rechts: Wer sie zu erfüllen und zu kontrollieren hat
Verantwortung

Sechs Rollen — Linie und Stab getrennt

Der Gesetzgeber hat die Trennung von Linie und Stab bestimmt, um Interessenkonflikte zu vermeiden. Ohne sie würden Mitarbeiter sich selbst kontrollieren.
  • Vorstand / Geschäftsführer — vertretungsberechtigtes Organ
  • Betriebsleiter — strafrechtlich verantwortlich nach § 14 Abs. 2 StGB
  • Beauftragter — Immissionsschutz, Arbeitsschutz, Gewässerschutz, Störfall; Stabsfunktion: beraten, kontrollieren, informieren — nicht entscheiden
  • Erfüller — Linienfunktion mit Entscheidungsbefugnis und Budgetverantwortung
  • Stabskontrolle und Linienkontrolle

Personalwechsel wird durch Austausch des Namens vollzogen und protokolliert. Jederzeit feststellbar: wer welche Pflicht in welchem Zeitraum in welchem Betriebsteil zu erfüllen hatte.

Maske Linienkontrolle zur Pflicht
Linienkontrolle zur Pflicht — Termin, Intervall und Ergebnis
Zur VertiefungAufsätze von Dr. Manfred Rack: „Die Organisationspflicht zur Delegation“ (S. 47) · „Arbeitnehmerpflichten zur Risikoabwehr“ (S. 32)
Von der Norm zur Anweisung

Sachverhalt · Gefährdungsbeurteilung · konkretisierte Pflicht · Handlungsanweisung

Vier Reiter derselben Maske führen vom abstrakten Gesetzestext bis zur Anweisung, die ein Mitarbeiter ausführen kann.
Betriebssachverhalt und abstrakte Pflicht
Gefährdungsbeurteilung
Blau markiert: die abstrakten Rechtsbegriffe im Pflichtentext — mit Definition, Anwendungsbeispielen und Rechtsquellen hinterlegt
Umsetzung

Die konkretisierte Pflicht und die Handlungsanweisung

Mit der monatlichen Aktualisierung wird nicht nur die abstrakte Pflicht, sondern automatisch auch die konkretisierte Pflicht aktualisiert.
Konkretisierte Pflicht
Handlungsanweisung
Gefährdungsbeurteilung

Erst recherchieren, dann beurteilen

Die Reihenfolge ist keine Frage des Stils, sondern der Sorgfalt.
  1. Wurde der Sachverhalt schon einmal anwaltlich geprüft und gespeichert? Dann als Wiederholungsfall übernehmen.
  2. Ist er gesetzlich geregelt? Recherche in den 26.152 aktiven Rechtsnormen im Volltext.
  3. Erst wenn beides verneint ist, ist eine Gefährdungsbeurteilung erforderlich. Sie ist in drei Stufen zu gliedern:
  • Erstens der Sachverhalt als potentielle Schadensursache
  • Zweitens der denkbare Schaden als Schadenswirkung
  • Drittens der Erfahrungssatz, nach dem es denkbar ist, dass der Sachverhalt den Schaden verursacht

Der Erfahrungssatz ist zu prüfen: Ist die Erfahrung umstritten? War der Schaden im Zeitpunkt der Entscheidung denkbar — oder aller Erfahrung nach undenkbar?

In einem späteren Gerichtsverfahren wird genau darüber gestritten: ob der Beklagte an den Schadensverlauf hätte denken und ihn verhindern müssen, oder ob man daran nicht denken konnte.

Die dreigeteilte Gefährdungsbeurteilung schreibt der BGH in seiner IKB-Entscheidung vor.

Zur VertiefungAufsätze von Dr. Manfred Rack: „Die neue Strafbarkeit der Geschäftsleiter von Banken und Versicherungen im Risikomanagement, Teil I–III“ (S. 57, 62, 70)
Gefährdungsbeurteilung

Die Risikoanalyse im Überblick

Woher das Risiko kommt — und wie es geprüft wird.
  • Zwei Wege führen aus dem System selbst zum Risiko: der Rückschluss aus der Glossarsuche und der Rückschluss aus der Listensuche.
  • Erst wenn beide nichts ergeben, ist die eigene Risikoanalyse zu führen — nach den Vorgaben der IKB-Entscheidung des BGH.
  • Ihr Gegenstand: Schadensursache, Schadenswirkung, Erfahrungssatz.

Ist der Erfahrungssatz streitig, entscheidet die Geltungsfrage im Falsifikationsverfahren: widerlegen statt begründen.

RisikoanalyseCompliance-Management-System1. Rückschluss ausGlossarsuche auf Risiko2. Rückschluss ausListensuche auf Risiko3. Eigene Risikoanalyse(IKB-Entscheidung)Risiko bei nichtgeregeltenSachverhaltenSchadensprognose:– Schadensursache– Schadenswirkung– ErfahrungssatzErfahrungssatz:Streitig / UnstreitigGeltungsfrage durchFalsifikationsverfahrenWiderlegen stattBegründen
Die Bibliothek

26.152 aktive Rechtsnormen im Volltext

26.152 Rechtsnormen von EU, Bund, Ländern und untergesetzlichen Normgebern sind aktuell in Kraft und stehen im Volltext zur Recherche bereit. Jährlich wächst der Bestand um etwa 1.000 Normen.
Trefferliste gefundener Normen zum Sachverhalt Gefahrstoff
Normenvollansicht mit Fundstellen und Anwendungsbereich
Normenvollansicht: Kurzbezeichnung, Rechtsgebiet, Normgeber, Normtyp, Inkrafttreten, Fundstellen, letzte Änderung, Anwendungsbereich
Rechtsprechung und Literatur

66.100 Beiträge als Kommentierung streitiger Rechtsfragen

Recherchierbar nach Kategorie und Suchwort — mit Volltexten von 8.770 Gerichtsurteilen.
Maske Beitragssuche
Beitrags-Detailansicht
Organisationspflicht 3

Aktualisierung: rund 10 % der Normen ändern sich — monatlich

Das Pflichtenprofil jedes Unternehmens wird in einen Algorithmus übersetzt, der die einschlägigen Änderungen erkennt und alles Nichteinschlägige herausfiltert.

Fünf Schritte für die Normen:

  • Außer Kraft getreten — mit Übergangsfristen
  • Neue Rechtsprechung und Literatur
  • Geänderter Norminhalt (grün markiert im Volltext)
  • Geänderter Anwendungsbereich
  • Neue Normen und Entwürfe

Drei Schritte für die Pflichten: aufgehoben · inhaltlich geändert · neu.

Assistent für die Aktualisierung der Normen, Schritt 1
Der Assistent führt Schritt für Schritt durch die Aktualisierung
Zur VertiefungAufsätze von Dr. Manfred Rack: „Die Aktualisierung von Unternehmenspflichten“ (S. 52) · „Die Einhaltung von Rechtspflichten im Unternehmen und ihre Aktualisierung als Organisationsproblem“ (S. 26)
Informationsbeschaffung

Die Meldemaske — damit Unkenntnis gar nicht erst entsteht

Geschäftsleiter erfüllen ihre Informationsbeschaffungspflicht, indem sie der Belegschaft Meldepflichten auferlegen. Die Meldemaske enthält typische Meldesachverhalte als Checkliste.
Meldeprotokolle und Meldemaske

Jeder Mitarbeiter muss rechtserhebliche Informationen melden. Der Geschäftsleiter kann sich nie auf Unkenntnis zu seiner Entlastung berufen.

Gesetzlich geregelte Meldepflichten lassen sich über dieselbe Maske erfüllen, wenn sie an Mitarbeiter delegiert wurden.

Für die Geschäftsleitung

Die Organoberaufsicht — alles auf einen Blick

Alle Rechtspflichten lassen sich delegieren — mit einer Ausnahme: Die Oberaufsicht müssen Vorstände und Geschäftsführer selbst führen, und sie sind dafür beweispflichtig. Diese Pflicht erfüllen sie mit der Oberaufsichtsmaske.
Organoberaufsichtsmaske hell
Organoberaufsichtsmaske dunkel
Rot markiert: nicht erfüllte Pflichten. Mit einem Klick lassen sich die Pflichtenträger anmahnen — was das System automatisch und beweisbar dokumentiert.
Zur VertiefungAufsätze von Dr. Manfred Rack: „Die Verantwortung des Aufsichtsrats für das Compliance-Management-System im Unternehmen, Teil I und II“ (S. 185, 189)
Organisationspflicht 6

Dokumentation: der Beweis auf Vorrat

Jeder Einzelvorgang wird protokolliert, gespeichert und als Beweis auf Vorrat dokumentiert, um eventuelle Vorwürfe des Organisationsverschuldens zu widerlegen — und um dem Rückschaufehler entgegenzutreten.
Protokollübersicht mit Protokolltypen
Einzelprotokoll zur Pflicht mit Zeitstempel und Benutzer
Jedes Protokoll mit Zeitstempel, Standort, Norm, Begründung und angemeldetem Benutzer
Eigene Regeln

Konzernrichtlinien wie Gesetze organisieren

Unternehmen können eigene Normen einstellen — Policies und Guidelines — und sie wie Rechtspflichten delegieren, aktualisieren, erfüllen, kontrollieren und dokumentieren.
Maske Eigene Norm anlegen

Besonders für ausländische Unternehmen mit Standorten in Deutschland: konzernweit eigene Normen organisieren und ihre Einhaltung durchsetzen.

Ergänzt wird das um die Rechtspflichten aus Genehmigungsbescheiden: Auflagen der Behörde werden als Pflichten erfasst, verlinkt und verwaltet — damit die Genehmigung nicht wegen einer nicht erfüllten Auflage entzogen wird.

Neu in der Client-Server-Version

Die Schnittmengensuche — unbegrenzt kombinierbar

Bisher waren fünf Suchkriterien kombinierbar. Jetzt lassen sich beliebig viele Sachverhalte mit beliebig vielen der 93 Pflichtenkategorien verschneiden.

Beispiel einer Abfrage: Im Rechtsgebiet Arzneimittelrecht alle Meldepflichten, die strafbewehrt sind und seit einem bestimmten Datum gelten.

Für Rechts- und Compliance-Abteilungen ist das die Vorarbeit jeder Falllösung — digital, schnell und vollständig statt manuell und lückenhaft.

Schnittmengensuche auf Normenebene
Schnittmengensuche auf Pflichtenebene
Beispiel Krankenhaus

Sechs Kriterien, ein Ergebnis

Normgeber Gemeinsamer Bundesausschuss · Rechtsgebiet Arztrecht · Pflicht ja · strafbewehrt nein · Branche Krankenhaus · Dokumentationspflichten ja — 169 Treffer.
Schnittmengensuche mit sechs kombinierten Kategorien
Branchenprofile

Das branchentypische Risikoprofil übernehmen

Die Sachverhalte eines Stadtwerks ähneln denen eines anderen Stadtwerks so weit, dass sie übernommen werden können. Die Ermittlung der Sachverhalte entfällt — geprüft wird nur noch auf Vollständigkeit.

Beispiel: Filtert man die rund 57.300 gespeicherten Sachverhalte auf die Branche Krankenhaus, bleiben rund 19.700 branchentypische Sachverhalte übrig — als Musterprofil und Checkliste für die Ersteinrichtung.

  • Aus dem gespeicherten Pflichtenprofil einer Branche lässt sich auf alle abzuwendenden Risiken schließen.
  • Jede Rechtspflicht dient der Abwehr eines Risikos — der Rückschluss ist zulässig, solange sich Sach- und Rechtslage nicht geändert haben.
  • Geprüft wird nur noch, was zu ergänzen und was zu streichen ist.
Pflichtsuche mit Kategorieauswahl und Trefferliste
Pflichtsuche über die Kategorien — hier gefiltert nach Rechtsgebiet und Strafbewehrung
Neue Funktion

Die KI-Funktion: fragen in Umgangssprache

Ziel ist es, rechtliche Anfragen ohne juristisches Vorwissen und ohne Routine im Umgang mit der Datenbank stellen zu können.
  • Sachverhalt eingeben → die KI liefert die verlinkten Rechtspflichten.
  • Rechtspflicht oder Begriff eingeben → die KI liefert die Sachverhalte, auf die sie bereits angewendet wurde.
  • Rückfragen der KI — sie schlägt vor, welche Fragen im selben Zusammenhang noch zu stellen wären.

Die geschlossene Organisationslücke: Rechts- und Compliance-Abteilungen kennen die Probleme auf der technischen Ebene nicht — und Betriebsleiter ahnen mangels rechtlicher Vorkenntnisse nicht, ob ein Sachverhalt rechtlich von Bedeutung ist.

Die Wissensbasis der KI — ausschließlich von Rack Rechtsanwälten geprüfte Inhalte, für die wir als Anwälte einstehen:

  • 26.152 aktive Rechtsnormen, formatiert gespeichert und monatlich aktualisiert
  • 60 veröffentlichte Aufsätze und 70 Broschüren
  • die monatlichen Wahlthemen aus 25 Beratungsjahren
  • die monatlichen Kommentierungen aller neuen Gesetze — nach Anlass, Gesetzeszweck, Änderungsbereich, Schutzzweck und Normadressat
  • 4,5 Millionen Verlinkungen Sachverhalt ↔ Rechtspflicht
Zur VertiefungAufsätze von Dr. Manfred Rack: „Organisationslücken im Verhältnis zwischen Geschäftsleitung und Unternehmensjuristen“ (S. 223) · „LEGAL-TECH – nur mit Anwälten“ (S. 294)
Neue Funktion

„Sicher durchs Audit“

Für sechs Managementsysteme sind die Rechtsnormen und Rechtspflichten zusammengestellt und verlinkt, die im jeweiligen Audit geprüft und zertifiziert werden.
  • Arbeitsschutzmanagement — DIN ISO 45001
  • Compliance-Management — DIN ISO 37301
  • Energiemanagement — DIN ISO 50001
  • Informationssicherheit — DIN ISO 27001
  • Qualitätsmanagement — DIN ISO 9001
  • Umweltmanagement — DIN ISO 14001

Mit dem System wird ein Unternehmen täglich auditfähig. Compliance ist eine Dauerpflicht — wann ein Rechtsverstoß mit Schadensfolge eintritt, lässt sich nicht vorhersehen.

Audits ohne CMS werden von der Rechtsprechung als bloße Momentaufnahmen gewertet. Der Auditor kann aus dem System dagegen ablesen und bestätigen, dass die einschlägigen Rechtspflichten ununterbrochen eingehalten werden — Erledigungsvermerke und Erfüllungskontrollen sind fortlaufend dokumentiert.

Zur VertiefungAufsätze von Dr. Manfred Rack: „Mehr Rechtssicherheit für Vorstände durch die neue DIN ISO 37301“ (S. 307) · „Das Risiko der Expertenhaftung beim Zertifizieren von Compliance-Management-Systemen, Teil 1 und 2“ (S. 171, 179) · „Auditverfahren: Compliance als Dauerpflicht“ (S. 354)
05

Ihre rechtlichen Vorteile

Siebenundzwanzig Vorteile, die ein Compliance-Management-System Vorständen, Geschäftsführern und Beauftragten verschafft — nach Rechtsprechung, Gesetz und Regelwerk.
Die Ausgangslage

Compliance ist Chefsache

Das Verbandssanktionengesetz ist gescheitert. Damit treffen die Sanktionen für Rechtsverstöße allein die Vorstände und Geschäftsführer — persönlich.
Die Folge für Sie

Die Haftung bleibt persönlich

Gesellschafter, Inhaber und Belegschaft müssen die ruinöse Umsatzsanktion nicht fürchten. Die zivilrechtliche Haftung für Organisationsverschulden und die persönliche Strafbarkeit der Geschäftsleiter bleiben bestehen.

Wer ein funktionsfähiges Compliance-System einrichtet, tut das also im eigenen Interesse.

Die Begründung des Gesetzgebers gilt weiter: Es fehlen rechtssichere Anreize für Investitionen in Compliance. Umso mehr ist Compliance eine Angelegenheit, für die allein die Organe eines Unternehmens einstehen müssen.

Zur VertiefungAufsätze von Dr. Manfred Rack: „Compliance ist Chefsache — Das Compliance-Management-System RECHT IM BETRIEB“ (S. Broschüre) · „Die rechtlichen Voraussetzungen für ein Compliance-Management-System“ (S. 109)
Vorteile 1 bis 5

Haftung und Strafbarkeit vermeiden

Wo das System unmittelbar auf die persönliche Verantwortung der Geschäftsleitung durchschlägt.
  • 1 · Sanktionsminderung nach dem Panzerhaubitzen-Urteil. Der BGH hat den Einsatz eines Compliance-Management-Systems als „Pflicht“ bezeichnet und auf dessen bußgeldmindernde Wirkung hingewiesen — vor und nach einem Rechtsverstoß. BGH, 09.05.2017 – 1 StR 265/16
  • 2 · Keine Haftung für Organisationsverschulden. Kommt es trotz praktiziertem System zu einem Schaden, kann es nicht an der Organisation gelegen haben: Einmalversagen statt Systemversagen.
  • 3 · Keine Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG. Schon das Erschweren von Zuwiderhandlungen wirkt bußgeldmindernd — und lässt sich mit dem System nachweisen.
  • 4 · Garantenstellung kraft Organisationsherrschaft. Nur Organe können die sechs Organisationspflichten anordnen. Wer sie unterlässt, kann sich nach § 13 StGB durch Unterlassen strafbar machen, wenn ein Mitarbeiter gegen eine fahrlässig strafbare Pflicht verstößt, die niemand kannte — aber hätte kennen müssen.
  • 5 · Verschuldensmaßstab. Schon unbewusste Fahrlässigkeit genügt: wenn der Geschäftsleiter die Pflicht nicht kannte, sie aber hätte erkennen können und müssen. Was er kennen muss, bestimmt seit April 2020 die DIN ISO 37301.

Der größte Einzelvorteil: Das persönliche Risiko strafrechtlicher Sanktionen und der zivilrechtlichen Haftung wegen Organisationsverschuldens wird vermieden.

Zur VertiefungAufsätze von Dr. Manfred Rack: „Compliance ist Chefsache — Das Compliance-Management-System RECHT IM BETRIEB“ (S. Broschüre) · „Die Organisationspflicht nach höchstrichterlicher Rechtsprechung“ (S. 42)
Vorteile 6 bis 11

Entlastungsbeweise führen können

Die Beweislast trägt die Geschäftsleitung. Diese sechs Vorteile betreffen genau den Nachweis, den sie im Ernstfall führen muss.
  • 6 · Entlastungsbeweis nach § 831 BGB. Mit der Oberaufsichtsmaske lässt sich für jeden Zeitpunkt belegen, dass die Pflichterfüllung der Mitarbeiter kontrolliert wurde.
  • 7 · Tatbestandsirrtum nach § 16 StGB. Wer die Prüfung sämtlicher Unternehmenssachverhalte veranlasst hat, kann den Vorsatzvorwurf widerlegen.
  • 8 · Unvermeidbarer Verbotsirrtum nach § 17 StGB. Wer alle Rechtspflichten einhalten und kontrollieren lässt, hat keinen Anlass, an der Rechtmäßigkeit zu zweifeln — Schuld und Strafbarkeit können entfallen.
  • 9 · Branchenüblicher Normalstandard. Ein in der Branche gleich genutztes System definiert die „im Verkehr erforderliche Sorgfalt“ nach § 276 Abs. 2 BGB — auf deren Einhaltung kann man sich berufen.
  • 10 · Vermutungswirkung der DIN ISO 37301. Wer die sechs Organisationspflichten einhält, begründet die Vermutung legalen Verhaltens. Widerlegen müsste sie die Gegenseite — auch Gerichte müssten ein Abweichen begründen.
  • 11 · Beweissicherung als Dauerpflicht. Die Beweislastumkehr gilt im Organisationsrecht (§ 93 Abs. 2 Satz 2 AktG; BGH, Hühnerpest-Entscheidung, BGHZ 51, 91). Beweise müssen für jeden Moment gesichert sein — der Zeitpunkt eines Verstoßes ist nicht vorhersehbar.
Zur VertiefungAufsätze von Dr. Manfred Rack: „Compliance ist Chefsache — Das Compliance-Management-System RECHT IM BETRIEB“ (S. Broschüre) · „Mehr Rechtssicherheit für Vorstände durch die neue DIN ISO 37301“ (S. 307)
Vorteile 12 bis 17

Entscheidungen absichern und Aufwand senken

Rechtsklarheit vor der Entscheidung — und die drei Methoden, mit denen der unvermeidbare Complianceaufwand sinkt.
  • 12 · Rechtlich gebunden oder unternehmerisch frei? Diese Unterscheidung nach dem UMAG ist die Vorfrage zur Business Judgment Rule. In ihr hat der Vorstand keinerlei Spielraum — das System beantwortet sie.
  • 13 · Erkennbarkeit offener Rechtsfragen. Jederzeit abfragbar, ob eine Entscheidung von einer offenen Rechtsfrage abhängt. Ergibt sich eine klare Regelung, erübrigt sich die Beratung.
  • 14 · Rechtsrat durch eigene Datenbankrecherche. Auch der juristische Laie erkennt offene Rechtsfragen selbst — das Risiko des Dunning-Kruger-Effekts wird abgewendet.
  • 15 · Standardisierung. Unternehmen derselben Branche haben gleiche Anlagen, Verfahren und Risiken — und damit gleiche Pflichten. Pflichtenprofile lassen sich wiederverwenden.
  • 16 · Arbeitsteilung. Die Ermittlung der Pflichten aus den Gesetzen, die monatliche Aktualisierung und die Pflege der Datenbank leisten Anwälte einmal zentral — für alle Nutzer.
  • 17 · Digitalisierung. Verlinken, speichern, wiederfinden, protokollieren: Der Prüfaufwand entsteht einmal, der Nutzen vervielfacht sich.

Und ein Vorteil, der sich verhandeln lässt: Wer Risiken präventiv abwendet, muss sie nicht versichern — verhaltensabhängige Tarife für D&O-Versicherungen werden begründbar.

Zur VertiefungAufsätze von Dr. Manfred Rack: „Kosten, Aufwand, Messbarkeit und Effizienz von Compliance“ (S. 77) · „Die Digitalisierung des Compliance Managements zur Senkung des Aufwands, Teil 1 und 2“ (S. 156, 162)
Vorteile 18 bis 27

Nachweis, Prüfung und Technik

Wo das System gegenüber Dritten wirkt — Abschlussprüfer, Auditoren, Aufsichtsbehörden — und was zuletzt hinzugekommen ist.
  • 18 · Erweiterte Abschlussprüfung nach § 53 HGrG. Bei Unternehmen mit öffentlicher Beteiligung genügt nicht die Systemprüfung nach § 317 Abs. 4 HGB — geprüft wird auch der Vollzug. Den weist die Oberaufsichtsmaske nach.
  • 19 · Garantenstellung von Compliance Officern und Chefjuristen — und 20 · der gesetzlich geregelten Beauftragten: Auch ihr Strafbarkeitsrisiko wird durch das System abgewendet.
  • 21 · Anstalten des öffentlichen Rechts sind gleichermaßen erfasst.
  • 22 · Informationssicherheit als Betreiber kritischer Infrastruktur — die Rechtspflichten dazu sind im System geführt.
  • 23 · IT-Sicherheitsrecht als eigenes Rechtsgebiet im System: Verfügbarkeit, Unversehrtheit und Vertraulichkeit von Informationen als Teil der sechs Organisationspflichten.
  • 24 · Erfahrungsaustausch auf derselben Plattform. Wer dieselbe Datenbank nutzt, profitiert von den Risiken, die andernorts bereits geprüft wurden.
  • 25 · Die KI-Funktion — Abfragen in Umgangssprache, ohne juristisches Vorwissen.
  • 26 · Die Audithilfe „Sicher durchs Audit“ — die im jeweiligen Auditverfahren nachzuweisenden Pflichten auf einen Klick.
  • 27 · Die neue Client-Server-Version — im eigenen Intranet, ohne Content-Provider.
Zur VertiefungAufsätze von Dr. Manfred Rack: „Die Pflicht zur „erweiterten“ Compliance-Prüfung beim Jahresabschluss in Unternehmen mit öffentlicher Beteiligung“ (S. 219) · „Die Organisation der IT-Sicherheit in Unternehmen“ (S. 298)
06

Was Sie davon haben

Zwei Versionen, ein Sicherheitsniveau — und Rechtsinhalte, Software und anwaltliche Beratung aus einer Hand.
Zwei Versionen

Client-Server oder Web — Sie haben die Wahl

Mit der Client-Server-Version haben wir vor 30 Jahren begonnen und sie später um die Web-Version ergänzt. Die Client-Server-Version ist jetzt vollständig neu erstellt. Beide Versionen bieten wir auch künftig wahlweise an.

Neu in der Client-Server-Version:

  • Oberfläche neu in WPF entwickelt — eigenes Design, hohe Auflösung
  • Erheblich bessere Performance beim Abfragen und Virtualisieren großer Listen
  • Flyouts und Pop-ups: mehr Information zum selben Thema auf einen Blick
  • Helles und dunkles Design zur Wahl
  • Mandantenfähigkeit: unterschiedliche Funktionen desselben Mitarbeiters an verschiedenen Standorten und in verschiedenen Betriebsteilen bildet das System deckungsgleich ab
Startbildschirm in heller Einstellung
Startbildschirm in dunkler Einstellung
Dieselbe Maske in Hell- und Dunkeleinstellung

Datensicherheit im eigenen Intranet. Das System läuft ohne Internetzugang. Alle Rechtsvorschriften und zugehörigen Daten werden im System vorgehalten und müssen nicht über Schnittstellen von Content-Providern beschafft werden.

Damit unterscheiden wir uns von Mitbewerbern. Angriffsflächen durch Internetzugänge werden soweit wie möglich vermieden.

Besonders relevant für Kliniken (Patientendaten), kritische Infrastruktur — Stadtwerke, Flughäfen, Verkehrsunternehmen — und forschende Unternehmen mit schützenswertem Know-how.

Zur VertiefungAufsätze von Dr. Manfred Rack: „Die Organisation der IT-Sicherheit in Unternehmen“ (S. 298) · „Das neue IT-Sicherheitsgesetz 2.0“ (S. 260)
Alles aus einer Hand

Rechtsinhalte · Software · präventive Rechtsberatung

Wir sind Rechtsanwälte mit eigenen Informatikern. Auf Anregungen aus den Unternehmen passen unsere EDV-Spezialisten die Software an.
−60 %
Complianceaufwand durch Standardisierung — Sachverhalte wiederholen sich, verursachen gleiche Risiken und lösen gleiche Rechtspflichten aus
  • Rechtspflichten werden nur einmal geprüft, verlinkt und gespeichert — und immer wieder genutzt.
  • Die rechtliche Prüfung leisten zugelassene Rechtsanwälte nach § 2 RDG, deren Zulassung eine Haftpflichtversicherung voraussetzt.
  • Monatlich verschicken wir alle rechtlichen Änderungen an alle Mandanten — gefiltert auf das, was für den Standort einschlägig ist.

Was Geschäftsführer und Vorstände damit erreichen:

  • Rechtsfragen erkennen, bevor entschieden wird — und Haftung von unternehmerischem Ermessen unterscheiden
  • Rechtsrat einholen und plausibilisieren nach der ISION-Rechtsprechung
  • Informationsmanagement erfüllen — sammeln, speichern, abfragen lassen
  • Organisationsverschulden vermeiden — alle sechs Organisationspflichten nachweisbar erfüllt
  • Den Nachweis führen — täglich, nicht nur am Audittag

Kommt es trotz allem zu einem Rechtsverstoß, wird er als Einmalverstoß und Ausreißer gewertet — nicht als Organisationspflichtverletzung. BGH, 09.05.2017 – 1 StR 265/16 (Panzerhaubitzen-Fall)

Zur VertiefungAufsätze von Dr. Manfred Rack: „Compliance und das Präventionsparadox als Organisationsrisiko mit Regelungsbedarf“ (S. 348) · „Anwaltszwang bei Complianceberatung als „außergerichtliche Rechtsdienstleistungen“ nach RDG und BRAO“ (S. 238) · „Mit Compliance-Management-Systemen zu verhaltensabhängigen Tarifen für D&O-Versicherungen“ (S. 205)
Auch für Juristen

Der Abnehmerkreis: alle Rechtsanwender

Anwälte, Gutachter, Richter, Verwaltungs- und Behördenvertreter sind sämtlich zur Angabe von Rechtsquellen verpflichtet — und finden sie hier gebündelt.

In der Praxis müssen konkrete Fallbeispiele für abstrakte Rechtsbegriffe mit großem Aufwand aus Kommentaren recherchiert werden. Hier stehen sie auf einen Klick.

Anwälte ersparen sich den Rechercheaufwand in Kommentaren und Urteilssammlungen. Ohne schnelle, sichere Recherche verlieren sie an Effizienz und Wettbewerbsfähigkeit.

Und ein Fachverlag kann seine Publikationen in dieses Gerüst thematisch einordnen: Zu jedem Stichwort erscheinen Definition, Anwendungsbeispiele und die zugehörige Literatur — Fachaufsätze, Urteile, Buchtitel.

Das nimmt dem Rechtsanwender die Quellenrecherche ab — und gewinnt Nutzer für die Datenbank.

Zur VertiefungAufsätze von Dr. Manfred Rack: „LEGAL-TECH – nur mit Anwälten“ (S. 294) · „Anwaltszwang bei Complianceberatung als „außergerichtliche Rechtsdienstleistungen“ nach RDG und BRAO“ (S. 238)
RACK RECHTSANWÄLTE

Sprechen wir über Ihren Standort.

Dr. Manfred Rack, Rechtsanwalt
Präventive Rechtsberatung seit 30 Jahren

www.rack-rechtsanwaelte.de
rack@rack-rechtsanwaelte.de
Die Seitenangaben unter den Folien verweisen auf die gesammelten Aufsätze von Dr. Manfred Rack aus dem Compliance-Berater (dfv). Die Sammlung stellen wir Ihnen gern zur Verfügung.
Weitere Unterlagen: Broschüre „Sicher durchs Audit“ · 7-Minuten-Film zur KI-Funktion

Übersicht — zum Springen anklicken

Zur Vertiefung · Compliance-Berater 8/2014, 5.8.2014 · Aufsatzsammlung S. 109

Die rechtlichen Voraussetzungen für ein Compliance-Management-System

Dr. Manfred Rack, Rechtsanwalt und Notar · Rack Rechtsanwälte, Frankfurt am Main

Kurzfassung

Eine gesetzliche systematische Regelung zu den Voraussetzungen eines Compliance-Management-Systems fehlt. Deshalb kommen immer wieder Zweifelsfragen auf, welche Bedingungen ein Compliance-Management-System erfüllen muss, um den Vorwurf des Organisationsverschuldens zu vermeiden.

Worum es geht

  • Das Problem: Es gibt kein Gesetz, das die Organisationspflichten eines Unternehmens systematisch regelt. Die Anforderungen an ein Compliance-Management-System müssen deshalb aus verstreuten Einzelregelungen, aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung und aus untergesetzlichen Regelwerken zusammengetragen werden.
  • Ein Unternehmen organisiert sich nicht von selbst, wie etwa ein Bienenvolk aus genetischen Vorgaben. Es gibt auch keine Freiwilligen. Legales Verhalten im Unternehmen muss angeordnet werden — und zur Anordnung sind allein Vorstände und Geschäftsführer befugt.
  • Der Gesetzgeber verlangt Managementsysteme bereits an vielen Stellen — der Aufsatz weist 28 Rechtsnormen nach, die ein Managementsystem vorschreiben, unter anderem im Lebensmittel-, Produkt-, Aktien-, Arzneimittel-, Bank- und Umweltrecht sowie ausdrücklich für Flughäfen (§ 45b LuftVZO).
  • Die Rechtsprechung fordert vier Schritte: Eine Unternehmensorganisation muss erstens angeordnet, zweitens angewendet, drittens nachgewiesen und viertens ständig verbessert werden. Alle vier Voraussetzungen müssen vorliegen — Organisationsregeln müssen nicht nur fixiert, sondern auch praktiziert werden.
  • Daraus ergeben sich die sechs Organisationspflichten: Rechtspflichten sind zu ermitteln, zu delegieren, zu aktualisieren, zu erfüllen, zu kontrollieren und zu dokumentieren. Für jede dieser Pflichten weist der Aufsatz die gesetzlichen Grundlagen, die Rechtsprechung und die untergesetzlichen Regelwerke nach — und zeigt jeweils, was Unternehmen droht, die sie unterlassen.
  • Als Querschnittsaufgabe tritt das Informationsmanagement hinzu. Nach der Wissensaufspaltungsentscheidung des BGH sind rechtlich relevante Informationen zu sammeln, zu speichern und abzufragen. Ohne Datenbank als digitales Gedächtnis droht der Verfügbarkeitsfehler: Risiken werden dann geschätzt statt recherchiert.

Gliederung des Aufsatzes

  1. I. Die Legalitätspflicht als Organisationsproblem im Unternehmen
  2. II. Die Anordnung einer Unternehmensorganisation
  3. III. Die gesetzliche Pflicht zur Risikoanalyse
  4. IV. Die Anordnung zur Ermittlung aller gesetzlich geregelten Rechtspflichten
  5. V. Die gesetzlich geregelte Organisationspflicht zur Delegation der Rechtspflichten
  6. VI. Die Organisationspflicht zur Aktualisierung der Rechtspflichten im Unternehmen
  7. VII. Die Organisationspflicht zur Erfüllung und Kontrolle aller Rechtspflichten
  8. VIII. Die gesetzlich geregelten Organisationspflichten zur Dokumentation
  9. IX. Pflicht zum Informationsmanagement
  10. X. Fazit

Der vollständige Aufsatz

Originalfassung aus dem Compliance-Berater, 13 Seiten, mit vollständigem Fußnotenapparat. Falls die Vorschau in Ihrem Browser leer bleibt, öffnen Sie den Aufsatz über „In neuem Tab öffnen“ oder laden Sie ihn herunter.
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