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08.02.2017

Anpassung der Störfall-Verordnung an Seveso-III-Richtlinie

Am 14. Januar 2017 ist die Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen in Kraft getreten. Sie enthält insbesondere umfangreiche Änderungen der Störfall-Verordnung (12. BImSchV). Sie dienen der Umsetzung der EU-Seveso-III-Richtlinie in deutsches Recht.

Änderungen im Anwendungsbereich

Der Anwendungsbereich der Seveso-Richtlinie wird bestimmt durch die im Anhang I (Stoffliste) aufgeführten Gefahrenkategorien und Einzelstoffe sowie die diesen zugeordneten Mengeschschwellen. Mit der Seveso-III-Richtlinie wurde eine Anpassung des Anhangs I an die verbindlichen neuen Einstufungsregeln der EU-Verordnung über die Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Gemische (CLP-Verordnung) vorgenommen. In der Folge werden durch den Anhang I der Seveso-III-RL künftig mehr Stoffe erfasst, die bei Aufnahme über die Atemwege (inhalativ) akut toxisch wirken, während sich die Zahl der bisher erfassten Stoffe verringert, die bei Aufnahme über die Haut (dermal) oder bei Verschlucken (oral) akut toxisch wirken. Zur Umsetzung dieser Anforderungen ist der Anhang I der 12. BImSchV komplett neu gefasst worden.

Weitere Änderungen betreffen die Information der Öffentlichkeit und die Überwachung der Störfall-Betriebe durch die Behörden.

Eine ausführliche Darstellung der geänderten Störfall-Verordnung enthält das Update 1/2017 der Datenbank „Recht im Betrieb“.

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