Gesetzesänderung

23.09.2025

Durchführungsbestimmungen zur Interoperabilität und Umsetzung des elektronischen Informationsaustauschs bei grenzüberschreitenden Abfallverbringungen

Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290 ist am 4. August 2025 in Kraft getreten. Die Vorschrift bezweckt einen sicheren und zuverlässigen Austausch von Informationen und Dokumenten zur Verbringung von Abfällen. Die Verordnung legt fest, wie das zentrale System für die elektronische Übermittlung bei Abfallverbringungen reibungslos mit anderen Systemen und Software zusammenarbeiten soll. Die Adressaten der Verordnung müssen die technischen, organisatorischen und sicherheitsrelevanten Vorgaben der Verordnung umsetzen, um einen reibungslosen, einheitlichen und rechtskonformen elektronischen Informationsaustausch sicherzustellen.

Jeder Nutzer bleibt für seine eingegebenen Daten verantwortlich, der Zugang erfolgt über persönliche Nutzerkonten mit behördlich vergebenen Rechten. Betreiber müssen sich klar identifizieren (z. B. per EORI-Nummer) und betroffene Standorte angeben. Behörden und Betreiber müssen Hauptnutzer benennen und nicht registrierte Akteure nachmelden. Die Systeme übernehmen zentrale Funktionen wie Dokumenten-Authentifizierung, Protokollierung, Nummernvergabe, Mengenprüfung und Fehlervermeidung. Nach Abschluss technischer Tests muss der Zugang über Schnittstellen innerhalb von 25 Werktagen ermöglicht werden, mit bidirektionalem Datenaustausch und Fristenübersicht. Hohe Cybersicherheit und Schutz über den gesamten Lebenszyklus der Systeme sind verpflichtend.

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