Gesetzesänderung

23.09.2025

Ergänzung der EU-Green-Bond-Verordnung

Die Verordnung (EU) 2025/753 ist am 30. Juli 2025 in Kraft getreten. Sie ergänzt die EU-Green-Bond-Verordnung (EU) 2023/2631 und verfolgt das Ziel, durch standardisierte Vorlagen die Vergleichbarkeit und Qualität freiwilliger Nachhaltigkeitsinformationen zu stärken. Dies fördert Markttransparenz und trägt zur Glaubwürdigkeit grüner Finanzprodukte bei, wodurch das Vertrauen der Anleger gestärkt wird. Adressaten sind Emittenten grüner bzw. nachhaltig ausgerichteter Anleihen.

Wenn sich Emittenten von Anleihen, die als ökologisch vermarktet werden oder an Nachhaltigkeitsziele geknüpft sind, für die Verwendung einer gemeinsamen freiwilligen Vorlage entscheiden, so ist die im Anhang der Verordnung enthaltene Anlage zu verwenden. Die Emittenten dieser Anleihen haben nach 270 bzw. 150 Tagen betreffende Informationen offenzulegen. Die in Artikel 21 der Verordnung (EU) 2023/2631 genannten Angaben sind unter Verwendung der in Artikel 1 genannten Vorlagen auf der Website der Emittenten offenzulegen. Berichtigungen in Bezug auf die Verwendung der Erlöse sind umgehend zu aktualisieren und unverzüglich zu veröffentlichen. Nach jeder Veröffentlichung sind die zuständigen Behörden elektronisch zu informieren.

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