30. ADR-Änderungsverordnung
Die ADR bezweckt den sicheren Transport von Gefahrgut zum Schutz der Umwelt, sowie der Menschen. Die ADR-Änderungsverordnung ist am 1. Januar 2025 in Kraft getreten. Es gab eine allgemeine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2025. Die Verordnung richtet sich an alle Beteiligten, die an der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße beteiligt sind.
Mit der 30. ADR-Änderungsverordnung wurden zahlreiche Vorschriften rund um den Transport gefährlicher Güter angepasst. Besonders darauf hinzuweisen ist, dass sich zahlreiche Sondervorschriften und Tabelleneinträge dahingehend geändert haben, dass sie neu formuliert, gestrichen oder neu hinzugefügt wurden. Mit diesen sollten sich alle davon Betroffenen vertraut machen. U.a. wurden die Pflichten für Absender und Befüller präzisiert. Der Absender muss sicherstellen, dass gefährliche Güter korrekt klassifiziert, verpackt, gekennzeichnet und mit allen erforderlichen Papieren übergeben werden. Auch leere, nicht gereinigte Tanks müssen nun wie volle Tanks behandelt werden (Kennzeichnung und Dichtigkeit). Ferner wurden neue Einstufungskriterien für feste und flüssige Stoffe festgelegt. Stoffe der Klasse 3 und 4.1 wurden präziser beschrieben, z. B. wie brennbare Feststoffe und Metallpulver getestet und eingestuft werden. Auch chemisch instabile Gase dürfen nur noch befördert werden, wenn gefährliche Reaktionen zuverlässig ausgeschlossen sind.