Gesetzesänderung

12.09.2025

Verordnung zur Festlegung von Anforderungen an die sichere Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten und an Organisationen, die diese Dienste erbringen

Die Verordnung (EU) 2025/20 ist am 27. März 2025 in Kraft getreten. Die Verordnung bezweckt ein gemeinsames Vorgehen bei der Bewältigung der Sicherheitsrisiken, die sich aus den Schnittstellen zwischen Bodenabfertigung, Luftfahrzeug- und Flugplatzbetrieb ergeben.
Adressaten der Verordnung sind die Bodenabfertigungsorganisationen der Mitgliedstaaten.

Wendet die Bodenabfertigungsorganisation AltMoC an, so muss sie der zuständigen Behörde die Liste dieser AltMoC übermitteln und sie ihr zu Aufsichtszwecken rechtzeitig zur Verfügung stellen. Unternehmensgruppen von Bodenabfertigungsorganisationen oder selbstabfertigende Luftfahrzeugbetreiber, die ihren Hauptgeschäftssitz in einem Mitgliedstaat haben und Bodenabfertigungsdienste in mehr als einem Mitgliedstaat erbringen, müssen der zuständigen Behörde eine Erklärung vorlegen. Die Bodenabfertigungsorganisation muss als Teil ihres Managementsystems einen Prozess zum Umgang mit Änderungen an ihren bestehenden Prozessen, Verfahren und Diensten entwickeln, umsetzen und aufrechterhalten.

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