Gesetzesänderung

12.09.2025

Verordnung zur Anwendung der Euratom-Sicherungsmaßnahmen

Am 7. Juli 2025 ist die Verordnung zur Anwendung der Euratom-Sicherungsmaßnahmen innerhalb der Europäischen Union in Kraft getreten. Sie gilt für Personen oder Unternehmen, die eine Anlage zur Erzeugung, Trennung, Wiederaufarbeitung, Lagerung, Entsorgung oder sonstigen Verwendung von Kernmaterial errichten oder betreiben. Die Verordnung ersetzt die frühere Verordnung (Euratom) Nr. 302/2005.

Pflichten

Die Betreiber müssen der Kommission die grundlegenden technischen Merkmale ihrer Anlagen angeben. Sie unterhalten ab dem Zeitpunkt, ab dem sie Kernmaterial besitzen, ein wirksames Buchführungs- und Kontrollsystem für Kernmaterial zur Verhinderung, Aufdeckung und rechtzeitigen Behebung von Unregelmäßigkeiten, die dazu führen, dass Kernmaterial nicht ordnungsgemäß nachgewiesen wird. Ab dem Zeitpunkt, in dem sie Kernmaterial besitzen, müssen die Betreiber der Kommission Buchungsberichte übermitteln. Es muss der Kommission im Voraus gemeldet werden, wenn Ausgangsmaterial oder besonderes spaltbares Material in ein Drittland aus- und eingeführt wird.

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