Gesetzesänderung

27.08.2025

Vorkehrungen für die Anpassung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten aufgrund von Änderungen der Aktivitätsraten

Die Änderungen zur Verordnung EU 2019/1842 sind am 12. Mai 2025 in Kraft getreten. Die Verordnung ist an Betreiber von Industrieanlagen gerichtet. Das Ziel der Verordnung ist es, Über- oder Unterzuteilungen zu vermeiden, die durch Produktionsschwankungen entstehen können.

Anlagenbetreiber, die gemäß Artikel 22b der Verordnung (EU) 2019/331 einen Plan zur Klimaneutralität vorgelegt haben, haben einen Klimaneutralitätsbericht zu erstellen, der die Informationen gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung enthält. Die Kommission stellt eine elektronische Vorlage oder ein spezifisches Dateiformat für die Bereitstellung der in Anhang II genannten Informationen zur Verfügung. Für die Erstellung des Klimaneutralitätsberichts müssen die Anlagenbetreiber die elektronische Vorlage oder ein spezifisches Dateiformat verwenden. Um nachzuweisen, dass die Bedingung gemäß Artikel 22b Abs. 3 Unterabsatz 1e der Verordnung (EU) 2019/331 erfüllt ist, hat der Anlagenbetreiber der zuständigen Behörde die in Art. 3d Abs. 4 aufgeführten Nachweise vorzulegen.

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