Neues Strahlenschutzgesetz
Zur Anpassung des Strahlenschutzrechts an den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand, ist die Richtlinie 2013/59/Euratom am 6. Februar 2014 in Kraft getreten, die bis zum 6. Februar 2018 in nationales Recht umzusetzen ist. Mit dem Gesetz zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung ist Deutschland dieser Pflicht nachgekommen. Es wurde insbesondere das neue Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) erlassen. Es tritt überwiegend am 31. Dezember 2018 in Kraft. Das Gesetz regelt den Schutz des Menschen und, soweit es um den langfristigen Schutz der menschlichen Gesundheit geht, der Umwelt vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung. Insbesondere sind geplante Expositionssituationen, Notfallexpositionssituationen und bestehende Expositionssituationen erfasst.
Anwendungsbereich
Das Gesetz regelt den Schutz des Menschen und, soweit es um den langfristigen Schutz der menschlichen Gesundheit geht, der Umwelt vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (§ 1 des ersten Teils). Insbesondere sind geplante Expositionssituationen, Notfallexpositionssituationen und bestehende Expositionssituationen erfasst. Hingegen lassen sich dem Gesetz bis auf die Ausnahme des fliegenden und raumfahrenden Personals keine Regelungen für die Exposition von Einzelpersonen oder Arbeitskräften durch kosmische Strahlung entnehmen. Auch sind weder die oberirdische Exposition durch Radionuklide noch Exposition durch Radionuklide, die natürlicherweise im menschlichen Körper vorhanden sind, von dem Gesetz erfasst.
Geplante Expositionssituationen
Während der erste Teil allgemeine Vorgaben, also das gesamte Strahlenschutzgesetz betreffend, enthält, regelt der zweite Teil den Strahlenschutz bei geplanten Expositionssituationen. Vorgaben wie die Strahlenschutzgrundsätze und grundrechtsrelevante Aspekte, die bisher in der Strahlenschutz- und Röntgenverordnung enthalten sind, finden sich nun vornehmlich in diesem Abschnitt wieder. Eine wesentliche Neuerung ist dabei jedoch die fehlende Unterscheidung zwischen Tätigkeiten und Arbeiten, wie sie in der Strahlenschutzverordnung vorzufinden ist. Das Gesetz bedient sich vielmehr der Regelungen der Strahlenschutzverordnung zu beiden Begriffen als auch den Regelungen der Röntgenverordnung, die hingegen nur „Tätigkeiten“ regelt. Zur Vereinfachung und besseren Vollziehbarkeit sind nun ferner Genehmigungstatbestände und –voraussetzungen neu strukturiert worden, indem sie jeweils in einer Bestimmung zusammengefasst sind. Unverändert bleibt in Bezug auf einige spezifische Vorgaben und die Grundsätze des Strahlenschutzes die Regelung konkretisierender Vorgaben im Rahmen von Verordnungen. Entsprechende Ermächtigungen dazu enthält Teil 2 des Gesetzes.
Notfallexpositionssituationen
Um einen wirksamen und koordinierten Schutz auch in Notfällen zu gewährleisten, regelt der dritte Teil des Gesetzes das Notfallmanagementsystem von Bund und Ländern. Dies betrifft insbesondere deren aufeinander abzustimmende Notfallpläne sowie die Einrichtung eines radiologischen Lagezentrums des Bundes und die Erstellung eines einheitlichen radiologischen Lagebildes. Wie sich ein wirksamer Schutz auch gegenüber Einsatzkräften erreichen lässt, ist ebenfalls von Teil 3 umfasst.
Bestehenden Expositionssituationen
Der vierte Teil beinhaltet Vorgaben zum Strahlenschutz bei bestehenden Expositionssituationen einschließlich der, die aus einem Notfall resultieren. Es handelt sich dabei um Expositionssituationen, die bereits bestehen, wenn eine Entscheidung über ihre Kontrolle getroffen werden muss. Neben der Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus und bestimmten Arbeitsplätzen mit Exposition durch Radon, werden nun auch andere Sachverhalte vom Strahlenschutzrecht erfasst. Unter die Neuerungen fällt z.B. auch die 1:1-Umsetzung der Regelungen zum Schutz vor Radon in Innenräumen. Aber auch andere - bereits in der Strahlenschutzverordnung vorhandene - Vorgaben regelt das Gesetz, wie z.B. Regelungen zum Schutz vor Radon an Arbeitsplätzen. Ihr Anwendungsbereich wurde durch eine erhebliche Ausweitung an die Anforderungen der EU angepasst. Konkretisierende Regelungen in dem Bereich werden in Verordnungen geregelt.
Expositionssituationsübergreifende Vorschriften
Der fünfte Teil des Gesetzes enthält ferner Schutzvorschriften, die nicht auf eine bestimmte Expositionssituation beschränkt sind. Überwiegend sind Regelungen zur Umweltüberwachung erfasst, die bisher im Strahlenschutzvorsorgegesetz enthalten sind. Weiterhin ist das aus § 12c Atomgesetz bekannte Strahlenschutzregister sowie die Bestimmung von Messstellen und Sachverständigen vorgegeben. Konkretisierende Vorschriften etwa zu deren Aufgabenwahrnehmung und Voraussetzungen ihrer Bestimmung sind neben solchen für die Dosisermittlung auf Verordnungsebene verortet.
BGBl. I Nr. 42/2017, S. 1966