Gesetzesänderung

02.10.2017

Technische Regeln für Arbeitsstätten -ASR V3 – Gefährdungsbeurteilung

Die neue ASR V3 gilt für die Gefährdungsbeurteilung beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten und Teilarbeitsplätzen. Einrichten von Arbeitsstätten bedeutet dabei das Festlegen eines Arbeitsplatzes sowie seine Ausstattung mit Maschinen, Anlagen, Bildschirmgeräten, Mobiliar, erforderlichen Arbeitsmitteln sowie Beleuchtungs-, Lüftungs-, Heizungs- und weiteren Versorgungseinrichtungen. Betreiben von Arbeitsstätten umfasst sowohl das Benutzen und Optimieren der Arbeitsstätten als auch die Organisation und die Gestaltung von diversen Arbeitsabläufen. Die Gefährdungsbeurteilung ist von fachkundigem Personal durchzuführen. Fachkunde besitzt dabei vor allem die betrieblichen Führungskräfte, Fachkraft für Arbeitssicherheit oder die Betriebsärztin und der Betriebsarzt.

Die ASR V3 Gefährdungsbeurteilung konkretisiert die für die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung erforderlichen Prozessschritte. Diese sind: Vorbereiten, Ermitteln von Gefährdungen, Beurteilen von Gefährdungen, Festlegen von Maßnahmen, Umsetzen der Maßnahmen, Überprüfen der Wirksamkeit sowie Fortschreiben.

Sobald der Arbeitgeber eine unmittelbare Gefahr für die Gesundheit der Beschäftigten feststellt, muss er unverzüglich geeignete Maßnahmen zur Beseitigung oder Reduzierung der Gefährdung treffen und diese umsetzen. Maßnahmen müssen dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie den Anforderungen der Ergonomie entsprechen. Die Gefährdungen können durch technische (z.B. Klimatisierung der Arbeitsräume) oder organisatorische (z.B. Änderung der Arbeitsabläufen) Maßnahmen oder Einsatz von persönlicher Schutzausrüstung beseitigt oder reduziert werden. Die Wirksamkeit der festgelegten Maßnahmen ist zu überprüfen. Auf Baustellen ist der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan bereits in der Planungsphase  zu berücksichtigen.

Abschließend sind die festgestellten Gefährdungen, die Ergebnisse der Beurteilung der festgestellten Gefährdungen, die festgelegten Maßnahmen sowie das Ergebnis der Wirksamkeitsprüfung zu dokumentieren. Die Dokumentation dient als Basis für die Planung und Gestaltung von Neu- und Umbauten, Unterweisungen, Betriebsanweisungen und sonstigen betrieblichen Prozessen. Die Gefährdungsbeurteilung ist kontinuierlich zu überprüfen und zu aktualisieren.

GMBl. Nr. 22/2017, S. 390

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