Ab 2018 fallen Polymerisationsanlagen in den Anwendungsbereich des Emissionshandels
Das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) ist geändert worden. Zum einen wurde der Anwendungsbereich erweitert. Nunmehr gilt das Gesetz auch für Aufgaben im Zusammenhang mit der Überwachung und der Ahndung von Verstößen gegen die Überwachungs- und Berichtserstattungspflichten der MRV-Seeverkehrsverordnung. Bei der MRV-Seeverkehrsverordnung handelt es sich um die Verordnung (EU) 2015/757 über die Überwachung von Kohlendioxidemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen.
Des Weiteren wurde § 36 neu in das Gesetz eingefügt. Damit werden Polymersationsanlagen in den Emissionshandel ab dem Jahr 2018 mit einbezogen. Dies war notwendig, um ein weiteres Vertragsverletzungsverfahren der EU gegen Deutschland auszusetzen. Dieses wurde eingeleitet, da die EU-Kommission der Ansicht war, dass Deutschland mit der Nichteinbeziehung von Polymerisationsanlagen die EU-Emissionshandels-Richtlinie 2009/29/EG nicht vollständig umgesetzt hat.
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Gemäß § 36 Abs. 1 sind die Pflichten aus den §§ 4, 5 und 7 erst ab 1. Januar 2018 auf die Betreiber von Polymerisationsanlagen anzuwenden. Soweit sich diese Vorschriften auf Emissionen beziehen, gelten sie für Treibhausgase, die ab diesem Datum freigesetzt werden. Für die Betreiber von neu in den Emissionshandel einbezogenen Polymerisationsanlagen bedeutet dies, dass sie für die Emissionen aus den Jahren 2013 bis 2017 nicht der Berichts- und Abgabepflicht unterliegen. Die Betreiber dieser Anlagen müssen also erstmals im Jahr 2019 einen Emissionsbericht über die Emissionen des Jahres 2018 abgeben. Satz 2 regelt, dass die §§ 9 und 14 (Zuteilung und Ausgabe von Berechtigungen) in der Handelsperiode 2013 bis 2020 bezüglich der genannten Emissionen nur auf die Jahre 2018 bis 2020 anzuwenden sind. § 36 Absatz 2 regelt die Frist für die Einreichung eines Überwachungsplans nach § 6 Absatz 1 Satz 1. § 36 Absatz 4 regelt die Auswirkungen der Einbeziehung von Polymerisationsanlagen ab 2018 auf die Zuteilungen an andere Anlagen. Absatz 4 Satz 1 bis 3 betrifft insbesondere die Zuteilungen an Anlagen, die Wärme oder Restgas mit Polymerisationsanlagen austauschen. Mit der Einbeziehung der Polymerisationsanlagen in den Anwendungsbereich des TEHG ab 2018 ordnet Absatz 4 Satz 1 an, dass die vorläufige Zuteilungsmenge für diese anderen Anlagen neu zu berechnen und gegebenenfalls von Amts wegen anzupassen ist.
BGBl. I Nr. 47/2017 S. 235