Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung
Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist umfassend geändert worden. Die Vorschrift regelt die Prüfung der Umweltverträglichkeit bei Vorhaben, die aufgrund ihrer Art, Größe oder ihres Standortes enorme Auswirkungen auf die Umwelt haben können. Zweck des Gesetzes ist es, sicherzustellen, dass bestimmte Vorhaben sowie Pläne und Programme zur wirksamen Umweltvorsorge die Auswirkungen auf die Umwelt rechtzeitig erkannt und bewertet werden. Die Ergebnisse der Umweltprüfung sind dann bei behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, Plänen und Programmen zu berücksichtigen.
Die Vorschriften zur Feststellung einer UVP-Pflicht werden klarer und detaillierter als bisher geregelt. Wie nach bisher geltendem Recht wird unterschieden zwischen Vorhaben, für die eine unbedingte UVP-Pflicht besteht und solchen, bei denen die UVP-Pflicht vom Ergebnis einer Vorprüfung abhängt. Nunmehr wird deutlicher differenziert zwischen Neuvorhaben (§§ 6 und 7) und Änderungsvorhaben (§ 9). Weiterhin wird bei Änderungsvorhaben nochmals zwischen solchen Vorhaben unterschieden, für die eine UVP durchgeführt wurde (§ 9 Absatz 1) und bei denen dies nicht der Fall war (§ 9 Absatz 2). Neu eingeführt wird die Möglichkeit einer freiwilligen UVP bei Vorhaben, bei denen lediglich eine UVP-Vorprüfung nötig ist. Außerdem wird die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltverträglichkeitsverfahren neu geregelt.
Darüber hinaus werden die Vorschriften für das Verfahren zur Durchführung der UVP-Vorprüfung konkretisiert. § 7 in Verbindung mit Anlage 2 gibt genau vor, welche Angaben der Vorhabenträger zur Vorbereitung der Vorprüfung gegenüber der Behörde vorzulegen hat. Das zu begründende Ergebnis der Vorprüfung muss sodann seitens der Behörde der Öffentlichkeit bekannt gegeben werden. Durch den neu eingeführten § 7 Absatz 3 erhält der Vorhabenträger die Möglichkeit, die für die Vorprüfung erforderliche Zeit einzusparen, wenn er für das Vorhaben direkt die Durchführung einer UVP beantragt.
Gänzlich neu gefasst werden die Vorschriften über UVP-Pflicht bei kumulierenden Vorhaben, §§ 10 bis 13. Eine UVP-Pflicht besteht auch dann, wenn gleichartige und in engem Zusammenhang stehende Vorhaben (die nacheinander realisiert werden sollen) gemeinsam die entsprechenden Größen- und Leistungswerte überschreiten.
Die Verfahrensschritte der Umweltverträglichkeitsprüfung wurden zudem umfangreich modifiziert. Neu eingeführt wurde insbesondere der Begriff „UVP-Bericht“ für die vom Vorhabenträger zur UVP vorzulegenden Unterlagen. § 16 in Verbindung mit Anlage 4 strukturiert und konkretisiert die einzuhaltenden Vorgaben hierfür.
Ebenfalls neu ist § 32 (bzgl. Teilzulassungen, Zulassungen durch Behörden und gemeinsame Prüfung). Die Norm stellt klar, dass für Vorhaben, die zur Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebietes geeignet sind, die Prüfung gemäß § 34 Bundesnaturschutzgesetz im Zulassungsverfahren durchgeführt wird. Diese (und andere Prüfungen) können nunmehr mit der Umweltverträglichkeitsprüfung verbunden werden.
Ferner werden die Regelungen über grenzüberschreitende Umweltprüfungen zusammengefasst und es wird zwischen grenzüberschreitenden UVP und SUP unterschieden.
Die Neuerung des UVPG führt auch zur Neueinfügung des § 6a der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung. Die Vorschrift beinhaltet die Geheimhaltung und den Datenschutz. Soweit die vom Vorhabenträger einzureichenden Unterlagen Informationen der in § 6 Absatz 1 genannten Art enthalten, hat der Vorhabenträger diese Informationen zu kennzeichnen. Zudem legt er eine Darstellung vor, die den Inhalt der Unterlage ohne Preisgabe des Geheimnisses beschreibt und es Dritten somit ermöglicht, Kenntnisse über Umweltauswirkungen zu erlangen.
Im Übrigen führt die Novellierung des UVPG zu zahlreichen Folgeänderungen in weiteren Vorschriften. Hierbei handelt es sich hauptsächlich um redaktionelle Änderungen.
BGBl. I Nr. 52/2017, S. 2808