Gesetzesänderung

02.10.2017

Neue Genehmigungspflicht für Behandlungsanlagen für Deponiesickerwasser

Im deutschen Recht fehlten bislang Regelungen zur Genehmigung von Behandlungsanlagen für Deponiesickerwasser, sofern diese Anlagen nicht von der Deponiezulassung mit umfasst wurden. Zudem unterliegen derartige Anlagen den Überwachungsvorschriften der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen. Auch insoweit bestand eine Umsetzungslücke der Richtlinie in nationales Recht. Um diese Lücken zu schließen, wurden das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und die Industrie-kläranlagen-Zulassungs- und Überwachungs-verordnung (IZÜV) geändert. Zudem wurden Änderungen im Bauordnungsrecht infolge des Urteils des Europäischen Gerichtshofs zu Bauprodukten vom 16.10.2014 (Rechtssache C-100/13) in § 63 WHG vorgenommen. Hier waren Änderungen bei den Vorschriften zur Eignungsfeststellung für Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe notwendig geworden. Die Gesetzesänderungen gelten ab dem 28. Januar 2018.

Es wurde ein neuer Genehmigungstatbestand in § 60 WHG für oben beschriebene Behandlungsanlagen geschaffen. Der Kreis derjenigen Sachverhalte, bei denen vom Anlagenbetreiber eine Genehmigung nach § 60 Abs. 3 WHG einzuholen ist, wurde damit erweitert. Weiterhin muss der Anlagenbetreiber die neuen Anforderungen an die Eignungsfeststellung in    § 63 WHG beachten. Dies gilt insbesondere für die Fälle, in denen eine Eignungsfeststellung entfällt oder bestimmte Anlagenteile als geeignet gelten. Schließlich sollte der Anlagenbetreiber noch die Übergangsvorschrift im neuen Absatz 1a des § 107 WHG kennen. Danach müssen Anlagen, in der Abwasser behandelt werden, das aus einer Deponie mit einer bestimmten Aufnahmekapazität stammt, unter Umständen erst ab dem 28.01.2020 den Anforderungen nach § 60 Abs. 1 bis 3 WHG entsprechen.

Die weiteren Änderungen im IZÜV und dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), die Pflichten betreffen, beschränken sich auf redaktionelle Anpassungen bzw. in § 7 BImSchG auf den erweiterten Kreis der Anlagenbetreiber, die nun nach § 60 Abs. 3 WHG einer Genehmigung bedürfen.

BGBl. I Nr. 52/2017, S. 2771

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