Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider - 42. BImSchV
Am 19. August 2017 ist diese neue Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Kraft getreten. Die Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern, in denen Wasser verrieselt oder versprüht wird. Legionellen sind natürlich vorkommende Wasserbakterien, die aus der Umwelt in geringen Konzentrationen in technische Wassersysteme gelangen. Da sie sich unter für sie günstigen Bedingungen vermehren können, stellen Legionellen ein hohes Gesundheitsrisiko dar. Bundesweit sind bisher zehn Todesfälle zu verzeichnen gewesen, die auf Infektionen mit Legionellen zurückzuführen waren. Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider sind unter bestimmten Bedingungen dazu in der Lage, legionellenhaltige Wassertröpfchen in die Luft abzugeben. Deshalb werden durch die neue Verordnung die Betreiber dieser Anlagen verpflichtet, ihre Anlagen so auszulegen und zu betreiben, dass Verunreinigungen des Nutzwassers durch Mikroorganismen vermieden werden. Es dürfen nur Anlagen mit Betriebsstoffen betrieben werden, die mit den in der Anlage vorhandenen Stoffen verträglich sind.
Anlagen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, müssen so ausgelegt, errichtet und betrieben werden, dass Verunreinigungen des Nutzwassers durch Mikroorganismen vermieden werden. Es dürfen nur Anlagen mit Betriebsstoffen betrieben werden, die mit den in der Anlage vorhandenen Stoffen verträglich sind (§ 3). Die Anforderungen an den Betrieb von Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheidern sind in den §§ 4 bis 6 normiert. Unter anderem hat der Betreiber gemäß § 5 bei einem Anstieg der Konzentration der allgemeinen Koloniezahl, die aufgrund der vorzunehmenden Laboruntersuchung nach § 4 feststehen, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Anforderungen an den Betrieb von Kühltürmen ergeben sich aus § 7 und § 8. Gemäß § 7 hat der Betreiber durch regelmäßige betriebsinterne Überprüfungen chemischer, physikalischer oder mikrobiologischer Kenngrößen die hygienische Beschaffenheit des Nutzwassers sicherzustellen. Ferner hat er mindestens monatlich Laboruntersuchungen des Nutzwassers auf Legionellen durchführen zu lassen. Darüber hinaus sind in § 9 Maßnahmen enthalten, die bei einer Überschreitung der in Anlage 1 der Verordnung enthaltenen Maßnahmewerte seitens des Betreibers zu ergreifen sind. Der Betreiber muss weitere Prüfungen und Untersuchungen durchführen lassen und alle mit den Maßnahmen einhergehenden Handlungen dokumentieren. Ferner hat er bei einer Überschreitung der Maßnahmewerte die zuständige Behörde hierüber in Kenntnis zu setzen (§ 10). Darüber hinaus trifft den Betreiber einer Anlage die Pflicht, ein Betriebstagebuch zu führen (§ 12). Hierdurch soll eine Überprüfung des ordnungsgemäßen Anlagenbetriebs gewährleistet werden. Außerdem sind Betreiber einer Neu- sowie Bestandanlage zur Anzeige gegenüber der zuständigen Behörde verpflichtet, § 13. Eine Anzeigepflicht besteht im Übrigen auch für Änderungen der Anlage und bei Anlagenstilllegung. Schließlich hat der Betreiber nach der Inbetriebnahme gemäß § 14 alle fünf Jahre eine Überprüfung der Anlage vorzunehmen. Hierfür hat er sich entweder eines Sachverständigen zu bedienen oder die Überprüfung wird von einer akkreditierten Inspektionsprüfung vorgenommen.
BGBl. I Nr. 47/2017, S. 2379