Gesetzesänderung

02.10.2017

POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung

Am 1. August 2017 ist die Verordnung zur Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen (POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung-POP-Abfall-ÜberwV) in Kraft getreten. Die Verordnung gilt für Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer, Händler, Makler und Entsorger von POP-haltigen Abfällen. Anlass für den Erlass der Verordnung war ein Entsorgungsengpass im letzten Jahr von Wärmedämmplatten, die den POP Hexabromcyclododecan (HBCD) enthalten und als gefährliche Abfälle eingestuft wurden. Die POP-Abfall-ÜberwV sieht Vorgaben für bestimmte überwachungsbedürftige nicht gefährliche Abfälle mit persistenten organischen Schadstoffen vor, wie insbesondere Getrennthaltungspflichten, Nachweis- und Registerpflichten.

Anlass für den Erlass der Verordnung war ein Entsorgungsengpass im letzten Jahr von Wärmedämmplatten, die den POP Hexabromcyclododecan (HBCD) enthalten und als gefährliche Abfälle eingestuft wurden. Ende 2016 wurde wegen des Engpasses die entsprechende Regelung durch eine Änderungsverordnung zur Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) für ein Jahr ausgesetzt. Daher sicherte die Bundesregierung zu, eine dauerhaft tragfähige Lösung der Überwachung und Entsorgung von allen POP-haltigen Abfällen zu suchen, ohne sie als gefährlichen Abfall einstufen zu müssen. Ziel der Verordnung ist daher, POP-haltige Abfälle nur dann als gefährlich einzustufen, wenn dies EU-rechtlich geboten ist. Darüber hinaus sollen alle POP-haltigen Abfälle getrennt, gesammelt, nicht vermischt und überwacht werden. Die Verordnung legt daher für überwachungsbedürftige, nicht als gefährlich einzustufende POP-haltige Abfälle ein Getrenntsammlungsgebot, ein Vermischungsverbot, Nachweispflichten und Registerpflichten fest. Das Getrenntsammlungsgebot, das Vermischungsverbot und die Nachweispflicht orientieren sich an den gesetzlichen Vorschriften für gefährliche Abfälle. Das bedeutet, dass trotz der Zurückstufung bestimmter POP-haltiger Abfälle als nicht gefährliche Abfälle die Nachweis- und Registerführungspflicht bestehen bleibt. Ein Verstoß gegen die Nachweis- oder Registerpflicht ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. Das Getrenntsammlungsgebot in § 3 POP-Abfall-ÜberwV gilt für Erzeuger und Besitzer, dh. die getrennte Sammlung als Tätigkeit knüpft an den Besitz an. Sammler, Beförderer und Entsorger gelangen aufgrund ihrer Tätigkeit auch in den Besitz der Abfälle. Bei Händlern und Maklern ist das nicht zwingend der Fall. Durch die getrennte Sammlung soll erreicht werden, dass die Schadstoffe aus den POP-haltigen Abfällen zerstört werden können und diese sich nicht mit anderen Abfällen vermischen und als Gemisch wieder in den Wertstoffkreislauf gelangen. Aus diesem Grund gilt das Vermischungsverbot.

Mit der Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)gelten Abfälle mit Gehalten von einem nur begrenzten Spektrum von 16 POP oberhalb der entsprechenden Grenzwerte der EU-POP-Verordnung als gefährlich. Der Stoff HBCD ist in der Aufzählung nicht enthalten (siehe Nr. 2.2.3 der Anlage zu § 2 Abs. 1 AVV).

Artikel 2 der Verordnung zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 22. Dezember 2016 wird konsequenterweise aufgehoben. Artikel 2 sah die Streichung der Wörter „mit Ausnahme von Hexabromcyclododecan“ in Nr. 2.2.3 der Anlage zu § 2 Abs. 1 AVV vor.

BGBl. I Nr.  49/2017, S. 2644

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