Gesetzesänderung

02.10.2017

Verpackungsgesetz löst 2019 Verpackungsverordnung ab

Am 1. Januar 2019 tritt das neue Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (Verpackungsgesetz - VerpackG) in Kraft. Es löst zu diesem Zeitpunkt die Verpackungsverordnung aus dem Jahr 1998 ab.

Das Verpackungsgesetz legt Anforderungen an die Produktverantwortung nach § 23 des Kreislaufwirtschafsgesetzes fest. Der Zweck des Gesetzes besteht darin, die Auswirkungen von Verpackungsabfällen auf die Umwelt zu minimieren. Dementsprechend soll das Gesetz das Verhalten der Verpflichteten so regeln, dass Verpackungsabfälle bereits vorrangig vermieden und dem Recycling zugeführt werden. Zudem soll auch der Anteil der in Mehrweggetränkeverpackungen abgefüllten Getränke zwecks Abfallvermeidung gestärkt und das Recycling von Getränkeverpackungen gefördert werden.

Hauptziel des Gesetzes ist es, wesentlich mehr Abfälle aus privaten Haushalten zu recyceln. Außerdem sollen Hersteller stärker dazu angehalten werden, ökologisch vorteilhafte und recyclingfähige Verpackungen zu verwenden. Zudem müssen Einzelhändler am Regal kennzeichnen, wo Mehrweg- oder Einweggetränke stehen. Ob Wertstofftonnen eingeführt werden, können die Kommunen entscheiden.

§ 4 VerpackG enthält Anforderungen an Verpackungen. Danach sind Verpackungen unter anderem so herzustellen und zu vertreiben, dass Verpackungsvolumen und –masse auf das Mindestmaß begrenzt werden, das zur Gewährleistung der erforderlichen Sicherheit und Hygiene angemessen und die Wiederverwendung bzw. Verwertung möglich ist.

§ 6 sieht die Kennzeichnung zwecks Identifizierung des Verpackungsmaterials vor. Bei Vornahme der Kennzeichnung dürfen nur die im Verpackungsgesetz vorgegebenen Nummern und Abkürzungen verwendet werden.

Die §§ 7 bis 12 beinhalten weitere Pflichten bezüglich des Inverkehrbringens von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen. Hierbei handelt es sich um mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Verbrauch beim Endverbraucher als Abfall anfallen. Gemäß § 7 werden Hersteller dieser Verpackungen zu einer Beteiligung an einem oder mehreren Systemen (privatrechtlich organisierte juristische Person / Personengesellschaft, die Verpackungen einer Verwertung zuführt) verpflichtet. In § 9 ist die Registrierungspflicht normiert. Hersteller nach § 7 sind verpflichtet, sich vor dem Inverkehrbringen von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen bei der Zentralen Stelle registrieren zu lassen. Ferner besteht für diese Hersteller eine Mitteilungspflicht gegenüber der Zentralen Stelle über die im Rahmen der Systembeteiligung getätigten Angaben zu den Verpackungen (§ 10).

Die Sammlung, Rücknahme und Verwertung ist in den §§ 13 bis 17 geregelt. Die Systeme sind gemäß § 14 insbesondere dazu verpflichtet, im Einzugsgebiet der beteiligten Hersteller ein Sammelsystem in ausreichender Weise und für den privaten Endverbraucher unentgeltlich sicherzustellen. Darüber hinaus besteht für Systeme die Pflicht, die durch die Sammlung gemäß § 14 erfassten restentleerten Verpackungen einer Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen. Soweit eine Verwertung der Abfälle nicht möglich ist, sind sie dem zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen (§ 16). Weitere Pflichten der Systeme sind in den §§ 18 bis 23 normiert. Insbesondere bedarf der Betrieb eines Systems der Genehmigung durch die zuständige Landesbehörde, § 18. Pflichten, die sich für die Zentrale Stelle ergeben, resultieren aus den §§ 24 bis 27. Eine solche muss - insbesondere von Herstellern von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen sowie Vertreibern von noch nicht befüllten Verkaufs- oder Umverpackungen - bis zum 01.01.2019 als Stiftung errichtet werden (§ 24). Darüber hinaus regelt § 31 Pfand- und Rücknahmepflichten für Einweggetränkeverpackungen und § 32 enthält Hinweispflichten. 

Mit Ausnahme der §§ 24 bis 35 – die bereits seit dem 13.07.2017 gelten - tritt das Gesetz am 01.01.2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verpackungsverordnung vom 21.08.1998 außer Kraft.

BGBl. I Nr. 45/2017, S. 2234

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