Beste verfügbare Techniken in Bezug auf die Textilindustrie und die Chemiebranche
Gemäß der Richtlinie 2010/75/EU organisiert die Kommission einen Informationsaustausch über Industrieemissionen zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten und den betreffenden Industriezweigen um die Erstellung von Merkblättern über die besten verfügbaren Techniken (BVT-Merkblätter) zu ermöglichen. Die BVT-Schlussfolgerungen sind hierbei der wichtigste Bestandteil der BVT-Merkblätter, der die Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken, ihre Beschreibung, Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, die dazugehörigen Überwachungsmaßnahmen, die dazugehörigen Verbrauchswerte sowie gegebenenfalls einschlägige Standortsanierungsmaßnahmen enthält. Die BVT-Schlussfolgerungen dienen als Referenzdokument für die Festlegung der Genehmigungsauflagen für unter Kapitel II der Richtlinie fallende Anlagen.
Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2508 wurden nunmehr die Schlussfolgerungen zu den BVT für die Textilindustrie angenommen. Sie betreffen die im Anhang genannten Tätigkeiten wie zum Beispiel die Vorbehandlung (Prozesse wie Waschen, Bleichen, Merzerisieren) oder Färben von Textilfasern oder Textilien mit einer Verarbeitungskapazität von über 10 t pro Tag. Sie decken u.a. auch folgende Tätigkeiten ab: Beschichtung; Chemische Reinigung; Herstellung von Flächengebilden und Laminierung oder auch die kombinierte Behandlung von Abwässern unterschiedlicher Herkunft.
Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2427 wurden darüber hinaus die Schlussfolgerungen zu den BVT für einheitliche Abgasmanagement- und -behandlungssysteme in der Chemiebranche angenommen. Diese betreffen folgende in Anhang I Nr. 4 der Richtlinie 2010/75/EU genannte Tätigkeiten:
· Herstellung von organischen Chemikalien,
· Herstellung von anorganischen Chemikalien,
· Herstellung von phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen Düngemitteln (Ein-nährstoff- oder Mehrnährstoffdünger),
· Herstellung von Pflanzenschutzmitteln oder Bioziden,
· Herstellung von Arzneimitteln einschließlich Zwischenerzeugnissen und
· Herstellung von Explosivstoffen.
Der Schwerpunkt der BVT-Schlussfolgerungen liegt auf Emissionen in die Luft aus den vorgenannten Tätigkeiten.