Gesetzesänderung

03.02.2023

Ein neuer Schub für den Ausbau der Erneuerbaren Energien in Hessen

Das Land Hessen will mit Änderungen im hessischen Energiegesetz und der Landesbauordnung die Energieeffizienz und den Ausbau der erneuerbaren Energien vorantreiben. Nach dem geänderten Energiegesetz soll grundsätzlich ein Prozent der Landesfläche für die Erzeugung von Solarstrom genutzt werden. Damit wird erstmals ein Flächenziel für Photovoltaik formuliert. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen neue landeseigene Parkplätze mit mehr als 35 Stellplätzen sowie landeseigene Gebäude künftig mit Photovoltaik-Anlagen ausgestattet werden. Für neue nicht landeseigene Parkplätze mit mehr als 50 Stellplätzen besteht ebenfalls die Verpflichtung, über der Stellplatzfläche eine Photovoltaikanlage zu installieren und zu betreiben, wenn der Antrag auf Baugenehmigung nach dem 29. November 2023 bei der zuständigen Behörde eingeht. Für Photovoltaik-Anlagen auf Dächern werden die Mindestabstände zu den Nachbardächern deutlich reduziert. Das soll insbesondere die Installation auf Reihenhäusern und Doppelhaushälften erleichtern. Um die Genehmigung von Windkraftanlagen zu beschleunigen, stellt das Gesetz klar, dass erneuerbare Energien im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Sicherheit dienen und verweist auf Bundesrecht, das vorgibt, dass bis Ende 2027 auf 1,8 Prozent und bis 2032 auf 2,2 Prozent der Landesfläche Vorranggebiete für Windenergie auszuweisen sind.

Um den Gebäudebestand energieeffizienter zu machen, sieht das Gesetz die Gewährung von Förderprogrammen des Landes vor, welche für die energetische Modernisierung von Gebäuden höhere Zuschüsse bereitstellen sollen, wenn gesetzliche Mindeststandards übertroffen werden. Außerdem müssen Städte und Gemeinden ab 20.000 Einwohnern künftig kommunale Wärmepläne ausarbeiten und auf ihrer Grundlage ihre Wärmeversorgung und die damit verbundenen Infrastrukturen langfristig in Richtung Energieeffizienz, Klimaneutralität und Energieversorgungssicherheit weiterentwickeln.

Ferner werden gemäß § 6 der geänderten Hessischen Bauordnung Wärmepumpen bis zu einer Höhe von zwei Metern und einer Länge von drei Metern künftig auf den grundsätzlich freizuhaltenden Abstandsflächen von Baugrundstücken zulässig sein, ebenso wie Außenwand- und Dachdämmungen, die dem Wärmeschutz und der Energieeinsparung dienen, bis zu 0,40 m Dicke bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht bleiben.

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