Gesetzesänderung

24.05.2023

Neuer Aufsatz im Compliance Berater: Compliance und das Präventionsparadox als Organisationsrisiko mit Regelungsbedarf

Vor allem Compliance-Beauftragte und -Berater haben einen unverhältnismäßig hohen Argumentationsaufwand zu überwinden, um die verantwortlichen Organe von der Notwendigkeit und den Vorteilen eines Compliance-Management-Systems zu überzeugen. Vor jeder Entscheidung für ein Compliance-Management-System (CMS) muss lange argumentiert werden. Dabei wird auf die BGH-Rechtsprechung zurückgegriffen, werden die typischen Organisationsrisiken durch Fehlverhalten von Entscheidungsträger erläutert und zuletzt von der Krise der D&O-Versicherungen berichtet, die Managern keine Sicherheiten mehr bieten. Gerade unter betriebswirtschaftlich orientierten Geschäftsleitern wird darauf die Frage nach dem Nutzen für den Aufwand gestellt. Dieser ist nicht ohne Weiteres nachzuweisen, was durch das Präventionsparadox erklärt werden kann: Denn das Ergebnis eines CMS ist das Ausbleiben von Rechtsverstößen mit Schadensfolgen. Das kann dann leicht als Aufwand für nichts diffamiert werden kann. Der aktuelle Aufsatz erläutert, dass deshalb ein dringender Regelungsbedarf zu den sechs Organisationspflichten besteht.

Bei einer gesetzlichen Regelung wären alle Unternehmen vom gleichen Compliance-Aufwand belastet, jeder Wettbewerbsvorsprung durch eingesparten Organisationsaufwand wäre ausgeschlossen und die Illusion, den Compliance-Aufwand einsparen zu können, weil eine D&O-Versicherung besteht, hätte keinerlei Grundlage. Die Rechtssicherheit zum Vorteil für alle Beteiligten, Geschäftsleiter, Investoren, Beauftragte würden erhöht und der Argumentationsaufwand würde auf den bloßen Hinweis auf die gesetzliche Pflicht zu einem Compliance-System mit sechs Organisationspflichten für alle beschränkt werden. Gesetzlich geregelt wäre als kodifizierte Rechtsprechung, was sowieso schon durch die verbindlichen höchstrichterlichen Urteile gilt, und von der DIN ISO 37301 als international geltender Sorgfaltsmaßstab für gute Unternehmensführung von Unternehmensvertretern freiwillig formuliert wurde und im Ergebnis das Leitungsermessen von Vorständen auf null reduziert.

Sie finden den Aufsatz im Downloadbereich auf unserer Internetseite www.rack-rechtsanwälte.de

 

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