Gesetzesänderung

20.03.2019

Neue Strahlenschutzverordnung

Seit Anfang dieses Jahres gilt eine neue Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (StrlSchV). Die Verordnung enthält insbesondere konkretisierende Vorgaben zum beruflichen und medizinischen Strahlenschutz sowie zum Schutz der Bevölkerung.

Die Verordnung ergänzt das neue Strahlenschutzgesetz aus dem Jahr 2017. In die Verordnung werden spezifische Vorgaben zum beruflichen und medizinischen Strahlenschutz und zum Schutz der Bevölkerung, sowie die Voraussetzungen und Anforderungen an die Freigabe radioaktiver Stoffe und konkretisierende Vorgaben zur Bewältigung radioaktiver Altlasten, wie zum Beispiel der Inhalt von Sanierungsplänen, geregelt.

Mit der Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts wurden weiterhin zahlreiche weitere Vorschriften geändert. So wurde in der Offshore-Bergverordnung § 30 angepasst. Er behandelt den Antrag auf Anerkennung der Gleichwertigkeit der Genehmigung zum Umgang mit radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung eines anderen EWR Staates durch die zuständige Behörde. Bei diesem Antrag sind unter anderem beizufügen die Genehmigung des Staates sowie alle weiteren Unterlagen, die zur Überprüfung notwendig sind. Ferner ist darzulegen, dass die notwendige Fachkunde bzgl. des Strahlenschutzes besteht, dass Strahlenschutzbeauftragte bestellt sind und dass die erforderliche Ausrüstung vorhanden ist.

Weiterhin wurden in der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragen- und Meldeverordnung § 2 und § 6 angepasst. Zum einen hat der Betreiber einer Anlage bis zu deren Stilllegung einen kerntechnischen Sicherheitsbeauftragen sowie dessen Vertreter zu bestellen. Zum anderen sind alle Unfälle, Störfälle und sonstige für die kerntechnische Sicherheit bedeutsame Ereignisse durch den Meldepflichtigen nach dem AtomG umgehend der Aufsichtsbehörde zu melden.

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