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27.08.2020

Compliance als Katastrophenschutz

Die katastrophale Explosion von 2.750 Tonnen Ammoniumnitrat im Hafen von Beirut hat nahezu die ganze Stadt zerstört. Die Presse berichtet detailliert über 165 Tote, 6.000 Verletzte, Sachschäden in Höhe von Milliarden, den Rücktritt der Regierung und vor allem berichtet sie auch über die bekannten Ursachen durch Selbstzündung des hochexplosiven Ammoniumnitrats, sobald bestimmte Lagermengengrenzen überschritten sind. Berichtet wird auch über die allen Chemikern bekannten Ammoniumnitratexplosionen der letzten 100 Jahre, der Katastrophe von Oppau am 21. September 1921 im Stickstoffwerk der BASF mit 561 Toten, 2.000 Verletzten, 7500 Obdachlosen und 80 Jahre später auf den Tag genau am 21. September 2001 über die Explosion der Düngemittelfabrik in Toulouse mit 31 Toten und 10.000 Verletzten, der Ammoniumnitratexplosion in Texas City 1947 mit 581 Toten, mehr als 5.000 Verletzten, 500 zerstörten Häusern und 2.000 Obdachlosen.

Wenn Ammoniumnitratexplosionen dieser Art nichts Neues sind und die verheerenden Folgen sowie die Explosionsbedingungen bekannt sind, drängt sich die Frage auf, warum sie sich wiederholen müssen. Wenn Ammoniumnitrat in großen Mengen gelagert, sich selbst entzünden kann, müssen diese bekannten Explosionsrisiken vermeidbar sein. Erstens müssen gesetzliche Regeln zur Vermeidung bekannter Explosionsrisiken erlassen werden und zweitens müssen diese Regelungen eingehalten werden. Nach großen Schäden ziehen Gesetzgeber Konsequenzen und regeln den Schutz vor bekannten Explosionsrisiken. 

In Deutschland gelten über zehn Seiten lange detaillierte Regelungen über das Lagern bestimmter Mengen von Ammoniumnitrat nach der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) Nr. 5. Ammoniumnitrathaltige Gemische werden in fünf Gruppen eingeteilt, jeweils nach Lagerart und Mengen, geregelt von einer Tonne bis 25 Tonnen, mehr als 100 Tonnen verpackte Gemische über 1.500 Tonnen und über 3.000 Tonnen. Nach der Gefahrstoffverordnung müssen Ammoniumnitratlager ab 25 Tonnen schriftlich der zuständigen Behörde angezeigt werden. Werden diese Regelungen eingehalten, lässt sich das Explosionsrisiko abwenden.

Vergleichbare Regelungen zur Lagermengenbegrenzung und über Schutzwälle größerer Mengen gab es in Frankreich nicht. Aus den Katastrophen von Oppau 1921 und Texas City 1947 wurden keine Konsequenzen gezogen.

Zwischen den Explosionen von Ammoniumnitrat liegen jeweils 26, 52 und 80 Jahre. Offenbar wird das Explosionsrisiko beim Lagern von Ammoniumnitraten vergessen und unterschätzt auch wenn die Katastrophen noch so groß waren. Ammoniumnitrat ist eigentlich ein harmloses und nützliches Düngemittel, das sich allerdings blitzartig selbst entzünden kann, wenn die Lagermenge groß genug ist, um durch Innendruck Schwelbrände, Hitzeentwicklungen und Explosionen auszulösen. Die Explosionsgefahr ist einer gelagerten Ammoniummenge offensichtlich nicht anzusehen. Die Explosionsrisiken bei Ammoniumnitrat veranschaulichen beispielhaft die Eigenschaften von Risiken und liefern Hinweise für effektives Risikomanagement. Risiken sind keine Fakten, sondern Fiktionen. Sie lassen sich nicht erkennen und sind grundsätzlich latent. Man muss sie sich denken. Erst wenn sie sich zu einem Schaden entwickelt haben, werden sie zu Fakten, die erkennbar und messbar sind. Risiken werden allzu leicht unterschätzt. Denken kann man nämlich nur an das, was man schon weiß. Deshalb kann sich niemand beim Risikomanagement auf sein eigenes Gedächtnis oder sein präsentes Wissen verlassen, wenn man sich vor allen Risiken sichern will. Die Konsequenz aus diesem Risikoverständnis ist, dass jeder Sachverhalt in einem Unternehmen als potentielles Risiko behandelt werden muss, was Ammoniumnitratexplosionen deutlich machen, wenn aus harmlosen Düngemittel Sprengstoff werden kann, was von der Lagermenge und der Lagerart abhängt. Die Explosionsgefahr ist einer gelagerten Ammoniumnitratmenge nicht anzusehen. Nur den Experten, den Chemikern, Gefahrstoffrechtsjuristen, Compliance-Beauftragten und Risikomanagern sind diese Zusammenhänge bekannt. Beim Schätzen von Risiken ist der Verfügbarkeitsfehler (availability bias) zu vermeiden (Mehr zum Verfügbarkeitsfehler (availability bias) als Organisationsrisiko in Rack; Compliance-Berater 7/2014 S. 236.)

Wer die Wahrscheinlichkeit eines Ereignisses abschätzen soll, muss den Verfügbarkeitsfehler vermeiden. Erkennbar ist der Fehler, wenn Mitarbeiter in Unternehmen Risiken mit der Begründung bestreiten, im eigenen Unternehmen passiere so etwas nicht, ein Schadensereignis sei nicht zu befürchten und deshalb auch kein Aufwand zur Abwehr zu betreiben. Unterschätzt wird dann die Häufigkeit eines eventuellen drohenden Schadens. Es werden Beispiele aus dem eigenen unzuverlässigen Gedächtnis gesucht, die schon deshalb nicht verfügbar sind, weil große Schadensereignisse in Vergessenheit geraten und auch nicht zu jedermanns Allgemeinwissen gehören.

Erst wenn markante Katastrophen wie in Beirut verheerende Schäden anrichten, erinnern sich Experten und die Presse an die gleichen Katastrophen in der Vergangenheit. Alle 20 bis 50 Jahre vorkommende Explosionen können nicht zum präsenten Wissen im Gedächtnis bleiben.

Die deutschen Regelungen zur Explosionsgefahr von Ammoniumnitrat zeigen, wie der Gesetzgeber reagiert, zur Risikoabwehr detaillierte Rechtspflichten erlässt, ohne dass aus dem Gesetzestext die Vorgeschichte der einzelnen Explosionsfälle genannt werden.

Compliance-Manager können aus den dargestellten Zusammenhängen folgende Lehren ziehen. Gesetzliche Regelungen formulieren Rechtspflichten, die der Abwehr von Risiken dienen, die sich schon einmal zu Schäden entwickelt haben und durch das Einhalten der Rechtspflichten zu vermeiden sind. Von gesetzlichen Regelungen kann somit auf Risiken der Rückschluss gezogen werden. Jede gesetzliche Vorschrift ist deshalb verbindlich einzuhalten und jeder Sachverhalt im Unternehmen ist ausnahmslos darauf zu untersuchen, ob er gesetzlich geregelt oder etwa gerichtlich entschieden wurde. Indirekt kann man an gesetzlichen Vorschriften Risiken erkennen, deren Abwehr die Rechtspflicht bezweckt. In der Unternehmenspraxis können auf einen Klick unbegrenzt viele Gesetzestexte nach gesetzlichen Regelungen mit der Technik der Sammelrecherche durchsucht werden. Der Compliance Aufwand wird durch den Einsatz von Legal Tech Instrumenten erheblich gesenkt. Rechtssicherheit wird machbar. Ein Compliance-Management-System leistet effektiven Schutz vor Katastrophen. Risiken, an die niemand denkt, lassen sich digital in Sekunden recherchieren und liefern die Gewissheit, ob ein Unternehmenssachverhalt gesetzlich geregelt ist und ob sich hinter ihm ein Risiko verbirgt, das abzuwenden ist. Eine jederzeit verfügbare Datenbank aller gesetzlichen und untergesetzlichen Regelungen lässt sich als digitales Gedächtnis nutzen und erlaubt Recherchen aus Routine, die vom Vorwurf entlasten, nicht alle verfügbaren Rechtsquellen erschöpfend genutzt zu haben. Aktuell sind in der Datenbank „Recht im Betrieb“ 45.740 Unternehmenssachverhalte mit 62.269 Pflichten, 3.279.591 mal verknüpft. Auch zum Schutz vor Katastrophen lässt sich dieser Fundus nutzen.

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