Gesetzesänderung

11.11.2020

Änderung der Vorschriften über persistente organische Schadstoffe hinsichtlich des Eintrags für Perfluoroctansulfonsäure (PFOS)

Mit der Verordnung (EU) 2019/1021 werden die Verpflichtungen der Union im Rahmen der Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe umgesetzt. Anlage B des Stockholmer Übereinkommens enthält eine Liste der Chemikalien, für die jede der Vertragsparteien des Übereinkommens die Produktion, Verwendung, Einfuhr und Ausfuhr für einen in dieser Anlage aufgeführten geltenden akzeptablen Zweck und/oder eine dort aufgeführte geltende spezifische Ausnahme beschränken muss.

Es wurden Ausnahmen für Perfluoroctansulfonsäure (PFOS), ihre Salze und Perfluoroctansulfonylfluorid (PFOSF) festgelegt. So wurde beschlossen, den akzeptablen Zweck für die Verwendung von PFOS, ihren Salzen und PFOSF für die Metallbeschichtung (Hartmetallbeschichtung) ausschließlich in Systemen mit geschlossenem Kreislauf als Ausnahme zuzulassen. Dies hat zur Folge, dass die Parteien diese Ausnahme für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung in Anspruch nehmen dürfen. Der Eintrag für Perfluoroctansulfonsäure und ihre Derivate (PFOS) in Anhang I Teil A der Verordnung (EU) 2019/1021 wurde daher entsprechend geändert.

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