Neue Kennzeichnungsvorschriften in der GHS-Verordnung festgelegt
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wurden die Vorschriften und Kriterien für die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen, Gemischen und bestimmten spezifischen Erzeugnissen unionsweit vereinheitlicht, wobei dem Global Harmonisierten System für die Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) der Vereinten Nationen Rechnung getragen wurde.
Tabelle 3 in Anhang VI Teil 3 der GHS-Verordnung enthält die Liste der harmonisierten Einstufungen und Kennzeichnungen gefährlicher Stoffe. Der Europäischen Chemikalienagentur wurden Vorschläge zur Einführung harmonisierter Einstufungen und Kennzeichnungen bestimmter Stoffe sowie zur Aktualisierung oder Streichung bestimmter anderer Stoffe unterbreitet. Diesen Empfehlungen ist die EU-Kommission nunmehr gefolgt und mit der Verordnung (EU) 2020/1182 wurde die GHS-Verordnung dahingehend abgeändert, dass eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung bestimmter Stoffe neu eingeführt oder bestehende Einstufungen und Kennzeichnungen aktualisiert bzw. gestrichen wurden. Die Änderungen beziehen sich u.a. auf folgende Stoffe: Salpetersäure, Siliciumcarbidfasern, Trimethoxyvinylsilan, Trimethoxy(vinyl)silan, Dimethyldisulfid, Kupfer, granuliert, Ipconazol und Paclobutrazol. Die neuen Kennzeichnungsvorschriften gelten ab dem 1. März 2022.