Gesetzesänderung

11.11.2020

Änderung der Vorschriften über Materialien aus Kunststoff, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen

Mit der Verordnung (EU) 2020/1245 sind umfangreiche Änderungen und Berichtigungen in der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen vorgenommen worden. In Anhang I der Verordnung ist die Unionsliste der Stoffe festgelegt, die bei der Herstellung von Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenständen aus Kunststoff verwendet werden dürfen. In Anhang II sind zusätzliche Beschränkungen für Materialien und Gegenstände aus Kunststoff festgelegt.

Die Änderungen betreffen u.a. folgende Einträge: Die Verwendung der Lanthanoide Lanthan (La), Europium (Eu), Gadolinium (Gd) und Terbium (Tb) wurde nunmehr in allen Arten von Kunststoffmaterialien und -gegenständen als Salze bereits zugelassener Stoffe zugelassen, sofern die in der Verordnung festgelegten Beschränkungen eingehalten werden. So darf die Migration der Summe der vier Lanthanoid-Ionen (La, Eu, Gd, Tb) bei alleiniger Verwendung oder in Kombination den Wert von 0,05 mg/kg Lebensmittel nicht überschreiten.

Anhang II der Verordnung wurde dahingehend geändert, dass Grenzwerte für die Migration der Metalle Arsen (As), Cadmium (Cd), Chrom (Cr), Blei (Pb) und Quecksilber (Hg) festgelegt wurden, um ein einheitliches Vorgehen bei der Konformitätsprüfung und die Anwendung eines einheitlichen Niveaus beim Gesundheitsschutz zu gewährleisten. Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die der bislang geltenden Fassung der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 entsprechen und die vor dem 23. März 2021 erstmals in Verkehr gebracht werden, dürfen bis zum 23. September 2022 weiterhin in Verkehr gebracht werden und in Verkehr bleiben, bis die Bestände erschöpft sind.

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