Gesetzesänderung

23.10.2020

Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetz

Die Bundesregierung hat das EEG 2021 beschlossen. Ab dem Jahr 2050 soll Deutschland treibhausgasneutral werden. Dies gilt sowohl für den im Land erzeugten Strom als auch für Importe.

Treibhausgasneutralität

Bis 2030 gilt das Zwischenziel, 65 Prozent des Strombedarfs aus Erneuerbaren Energien zu decken. Um dies zu erreichen wurden im EEG 2021 zentrale Weichen gestellt. So legt das Gesetz das Zielmodell des Klimaschutzprogramms 2030 verbindlich fest und regelt, in welchem Umfang die einzelnen Technologien zu dem 65-Prozent-Ziel beitragen sollen und mit welchem Ausbaupfaden dies erreicht werden kann.

Entsprechend sollen neue Ausschreibungsmengen bis zum Jahr 2028 festgelegt, die einen beschleunigten Ausbau erneuerbarer Energien vorsehen. Um den Windausbau weiter anzukurbeln, dürfen nun auch weniger windstarke Standorte genutzt werden und auch für Solaranlagen in der Freifläche wurden die Standorte erweitert.

Die Windenergie an Land soll von heute 54 bis zum Jahr 2030 auf 71 Gigawatt und die installierte Photovoltaikleistung von 52 auf 100 Gigawatt wachsen. Bis 2030 sind in Zwei-Jahres-Schritten Zwischenziele definiert worden. Ausschreibungsmengen, die nicht vergeben werden, sollen im Folgejahr zusätzlich ausgeschrieben werden. Ab 2021 werden Zuschläge für Dachanlagen ab 500 Kilowatt in Ausschreibungen vergeben.

Weiterer Ausbau der erneuerbaren Energien

Der Entwurf enthält gezielte Maßnahmen für den weiteren Ausbau der erneuerbaren Energien. So können beispielsweise Windanlagenbetreiber Kommunen finanziell an den Erträgen neuer Anlagen beteiligen.

Bei Photovoltaikanlagen wurden die Rahmenbedingungen für den Mieterstrom verbessert, indem der neue Mieterstromzuschlag nochmals um jeweils ca. 1 ct/kWh erhöht wurde. Hierdurch wurden neue Anreize geschaffen, so dass sich auch Mieter an der Energiewende beteiligen können. Für Biomasseanlagen wurde das jährliche Ausschreibungsvolumen von ursprünglich 225 MW auf 350 MW erhöht. Betreiber von Güllekleinanlagen können nun für die gesamte installierte Leistung bis 150 kW eine Förderung erhalten und nicht mehr nur wie bisher für 75 kW. Der Flexibilitätszuschlag für neue Biomasseanlagen wurde auf 65 Euro pro kW erhöht.

EEG-Umlage

Eine Verbesserung gibt es auch hinsichtlich der EEG-Umlage bei der Belastung des Eigenverbrauchs aus kleinen Anlagen. Bisher entfällt die Umlage, wenn die Leistung der Anlage zehn Kilowatt nicht übersteigt und nicht mehr als zehn Megawattstunden selbst verbraucht werden. Nun wurde die Leistungsgrenze ausgeweitet und Anlagenbetreiber von Anlagen bis 20 Kilowatt Leistung müssen auch künftig keine EEG-Umlage zahlen, wenn sie nicht mehr als zehn Megawattstunden Strom im Jahr selbst verbrauchen. Alle anderen Betreiber, die Strom aus ihren Anlagen selbst nutzen, müssen die EEG-Umlage zahlen.

Der Entwurf muss nun noch vom Bundestag und Bundesrat beschlossen werden, damit die Regelungen bis zum 01.01.2021 in Kraft treten können.

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