Verbot des Inverkehrbringens von Einwegkunststoffprodukten
Der Entwurf der Einwegkunststoffverbotsverordnung vom 24.09.2020 (BTdrs. 575/20) verbietet das Inverkehrbringen von bestimmten Einwegkunststoffprodukten wie Wattestäbchen, Besteck, Teller, Trinkhalme, To-Go-Verpackungen sowie generell das Inverkehrbringen von Produkten aus oxo-abbaubaren Kunststoff. Diese Kunststoffe sind dazu geeignet in besonderem Maße, sich in Mikropartikeln zu zersetzen und der Umwelt zu schaden. Daher ist deren Verbot notwendig.
Das Verbot soll zum 3. Juni 2021 in Kraft treten. Wer danach vorsätzlich oder fahrlässig ein entsprechendes Produkt in Verkehr bringt, begeht eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, was mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden kann.
Mit dem Entwurf wird die europäische Einwegkunststoffrichtlinie 2019/904/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (ABl. L 155 vom 12.6.2019, S. 1) in nationales Recht umgesetzt.