Gesetzesänderung

12.04.2021

Equal Pay – EU-Kommission schlägt Gesetz zur Lohntransparenz vor

Die Europäische Kommission hat den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Stärkung der Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durch Lohntransparenz und Durchsetzungsmechanismen (KOM(2021) 93) vorgelegt. Bezweckt wird hiermit, Frauen und Männer in der EU ein gleiches Entgelt bei der Verrichtung der gleichen Arbeit zu ermöglichen (vgl. Pressemitteilung der Kommission vom 04.03.2021).

Der Vorschlag sieht Maßnahmen vor, die die Lohntransparenz gewährleisten sollen. So wird das Auskunftsrecht des Arbeitsnehmers auf Informationen über das Einkommen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die die gleiche Arbeit verrichten, ausdrücklich aufgenommen.

Arbeitgebern wird es nicht gestattet sein, Arbeitsuchende nach ihrer früheren Vergütung zu fragen, und sie müssen auf Anfrage der Arbeitnehmer entgeltbezogene anonymisierte Daten zur Verfügung stellen. Konkret werden die Arbeitnehmer das Recht haben, von ihrem Arbeitgeber Auskunft über ihr individuelles Einkommen und über die durchschnittlichen Einkommen zu verlangen – aufgeschlüsselt nach Geschlecht und für Gruppen von Arbeitnehmern, die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten.

Der Vorschlag stärkt auch die Instrumente, mit denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Rechte geltend machen können, und erleichtert den Zugang zur Justiz. So wird ihnen beispielsweise ein Anspruch auf Entschädigung für Lohndiskriminierung gewährt, einschließlich der vollständigen Nachzahlung des Entgelts und der damit verbundenen Boni oder Sachleistungen. Grundsätzlich obliegt es auch dem Arbeitgeber und nicht dem Arbeitnehmer, nachzuweisen, dass es keine Diskriminierung in Bezug auf das Entgelt gegeben hat.

Arbeitgeber mit mindestens 250 Beschäftigten müssen Informationen über das Lohngefälle zwischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in ihrer Organisation veröffentlichen. Für interne Zwecke sollten sie zudem Informationen über das Lohngefälle zwischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach Gruppen von Arbeitnehmern, die die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten, bereitstellen.

Die Kommission hat auch Sanktionen in die Richtlinie aufgenommen. Die Mitgliedstaaten sollen spezifische Sanktionen für Verstöße gegen den Grundsatz des gleichen Entgelts festlegen.

Der Vorschlag liegt momentan dem Rat und dem Parlament zur Billigung vor. Nach Annahme wird er verbindlich und die Mitgliedstaaten haben zwei Jahre Zeit die Regelungen in innerstaatliche Vorschriften umzusetzen.

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