Gesetzesänderung

19.04.2021

TRGS 510 - Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern

Die TRGS 510 konkretisiert für ihren Anwendungsbereich die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung. Sie ist bei der passiven Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern anzuwenden. Dazu gehören Tätigkeiten wie  das Ein- und Auslagern, das Transportieren innerhalb des Lagers und das Beseitigen freigesetzter Gefahrstoffe. Werden weitere Tätigkeiten im Lager durchgeführt, wie z. B. Umfüllen und Entnehmen, Reinigen von Behältern, Probenahme oder Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten, sind diese in der Gefährdungsbeurteilung separat zu bewerten und die notwendigen Schutzmaßnahmen zusätzlich zu ergreifen.

Die neue Fassung der TRGS 510 führte zu einer neuen Gliederung der Vorschrift. Es sind keine grundlegenden Änderungen in der Norm vorgenommen worden, die eine gänzliche Überarbeitung der bestehenden Organisation erfordern würden. Primär handelt es sich um eine neugefasste Struktur des Normtextes. Der Anwendungsbereich wurde um das Bereithalten von Gefahrstoffen in größeren Mengen ergänzt. Die technischen Anforderungen aus den bisherigen Anhängen sind nun in den jeweiligen Fachkapiteln zu finden. Des Weiteren wurden neue Gefahrenhinweise hinzugefügt.

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