Gesetzesänderung

19.04.2021

TRBA 255 - Arbeitsschutz beim Auftreten von nicht impfpräventablen respiratorischen Viren mit pandemischem Potenzial im Gesundheitsdienst

Die TRBA 255 konkretisiert die Biostoffverordnung (BioStoffV) und findet Anwendung beim Ausbruch einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite im Sinne von § 5 Infektionsschutzgesetz, wie sie derzeit mit dem Covid-19-Virus vorliegt. Sie ist ebenso für den Fall anzuwenden, wenn aufgrund des gegebenen Kenntnisstandes damit gerechnet werden muss, dass es zu einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite kommen kann.

Schutzzweck der TRBA 255 ist die Sicherheit von Beschäftigten im Gesundheitswesen, die Personen untersuchen, behandeln, pflegen oder in sonstiger Weise versorgen und sich bei diesen Tätigkeiten mit einem pandemischen Virus infizieren können. Mit der TRBA 255 sollen spezielle Maßnahmen für die Möglichkeit einer Epidemie oder Pandemie festgelegt werden, um den Schutz der Beschäftigten unter Berücksichtigung der besonderen Gefahrenlage dennoch gewährleisten zu können. Zudem soll die Gefahr der Ausbreitung des Virus minimiert, die Funktion des Gesundheitswesens aufrechterhalten und die Folgen einer epidemischen Lage eingegrenzt werden. Erforderliche Anpassungen der TRBA sollen durch einen Ad-hoc-Arbeitskreis des Ausschusses für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) erfolgen.

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