Gesetzesänderung

19.04.2021

AMR 13.1 - Tätigkeiten mit extremer Hitzebelastung, die zu einer besonderen Gefährdung führen können

Die neu gefasste Arbeitsmedizinische Regel 13.1 konkretisiert insbesondere den Begriff „extreme Hitzebelastung“. Zudem werden sehr ausführlich und beispielhaft Tätigkeiten dargestellt, die durch diese Belastung zu einer besonderen Gefährdung führen können.

Daher resultiert für Arbeitgeber die Pflicht, für Beschäftigte, die einer extremen Hitzebelastung ausgesetzt sind, eine arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge zu veranlassen. Anhand einer Maßnahmenhierarchie sollen Vorkehrungen getroffen werden, wenn dies die jahreszeitlich bedingten, hohen Außenlufttemperaturen am Arbeitsplatz erfordern.

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