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29.05.2021

Die Abwehr von Drohnenangriffen als Verkehrssicherungspflicht der Anlagenbetreiber

Die Abwehr von Drohnenangriffen auf sensible Infrastrukturen, wie Industrieanlagen und Flughäfen, gewinnt immer mehr an Bedeutung. Unbemannte Luftfahrzeuge, wie die Drohnen juristisch korrekt heißen, sind Gegenstand in verschiedenen Rechtsvorschriften der EU und des Bundes. Geregelt sind die Produktion, das Inverkehrbringen und der Betrieb von Drohnen. Was bislang noch fehlt, sind Vorschriften darüber, wie man sich gegen illegale Eingriffe durch Drohnen schützen kann.

Daran ändert sich auch nichts durch die jüngst von Bundestag und Bundesrat beschlossenen Gesetzesänderungen durch das „Gesetz zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge“. Das Gesetz soll in den nächsten Tagen im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden und in Kraft treten.

Betriebsbeschränkungen für den Betrieb von Drohnen ergeben sich aus dem neu gefassten § 21h der Luftverkehrsordnung (LuftVO).

 

(3) Der Betrieb in den nachfolgenden geografischen Gebieten ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

1. über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen, die keine Flughäfen sind, wenn der Betrieb in der „speziellen“ Kategorie stattfindet, oder die Zustimmung der Luftaufsichtsstelle, der Flugleitung oder des Betreibers am Flugplatz eingeholt worden ist,

2. über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 1000 Metern von der Begrenzung von Flughäfen sowie innerhalb einer seitlichen Entfernung von weniger als 1000 Metern aller in beide An- und Abflugrichtungen um jeweils 5 Kilometer verlängerten Bahnmittellinien von Flughäfen, wenn der Betrieb in der „speziellen“ Kategorie stattfindet,

3. über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 100 Metern von der Begrenzung von Industrieanlagen, Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen des Maßregelvollzugs, militärischen Anlagen und Organisationen, Anlagen der zentralen Energieerzeugung und Energieverteilung, sowie Einrichtungen, in denen erlaubnisbedürftige Tätigkeiten der Schutzstufe 4 nach der Biostoffverordnung ausgeübt werden, wenn die zuständige Stelle oder der Betreiber der Einrichtungen dem Betrieb des unbemannten Fluggerätes ausdrücklich zugestimmt hat. Anlagen der zentralen Energieerzeugung sind all diejenigen an das Verteilernetz angeschlossene Energieerzeugungsanlagen, die keine dezentrale Erzeugungsanlage im Sinne des § 3 Nummer 11 EnWG sind.

 

Es bleibt das Problem, den illegalen Anflug einer Drohne auf das Industriegelände so früh wie möglich zu erfassen. Hier gibt es bislang keine verbindlichen Normen, welche Schutzmaßnahmen ergriffen werden müssen und welche überhaupt erlaubt sind. Denn der Abschuss einer Drohne ist als Maßnahme der Gefahrenabwehr nur den Polizeibehörden gestattet. Eine Hilfestellung gibt bislang einzig der Leitfaden der Kommission für Anlagensicherheit KAS 51 Maßnahmen gegen Eingriffe Unbefugter. Dessen Anhang 3 enthält Hinweise zu Drohnenangriffen auf Betriebsbereiche nach StörfallV. Die Anwesenheit einer Drohne in der räumlichen Nähe eines Betriebsbereichs stellt neben einem luftrechtlichen Verstoß eine konkrete Gefahr gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3 StörfallV dar, die durch die Betriebsvorschriften für Drohnen nicht hinreichend verhindert werden kann. Damit ist jede Annäherung einer Drohne an einen Betriebsbereich als potenziell gefährlich anzusehen, soweit nicht der Betreiber der Anlage dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt hat. Nach der StörfallV werden verschiedene Szenarien beschrieben,

· das zufällige unbeabsichtigte Überfliegen eines Betriebsbereichs,

· das Ausspähen eines Betriebsbereichs mit dem Ziel der Planung einer späteren Straftat und eines späteren Angriffs und

· den unmittelbaren Angriff einer oder mehreren Drohnen auf einem Betriebsbereich.

Aus diesen Szenarien lassen sich aus dem Leitfaden keine ausreichenden technischen und organisatorischen Gegenmaßnahmen ableiten. Ganz allgemein empfohlen werden passive Schutzmaßnahmen wie Einhausung, Sichtschutz, Schutz von Öffnungen, wie z. B. offenen Fenstern, gegen Durchflug und Schutznetze gegen Anflug auf außenliegende Anlagenteile. Als aktive Maßnahmen werden aufgeführt Funkaufklärung, Radar, Optik und Infrarot sowie Akustik.

Die Betreiber der Anlage sind gemäß StörfallV verpflichtet, Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Sicherheitstechnik zu treffen. Das Problem besteht darin, dass sie zwar eine Verkehrssicherungspflicht haben, aber sich aus den geltenden Rechtsvorschriften keine wirksamen Gegenmaßnahmen anbieten. Deshalb müssen die Betreiber zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht ständig den Stand der Technik bei der Drohnenabwehr überprüfen, das heißt zum Beispiel Pressemitteilungen und technische Nachrichten zu sichten. Mittlerweile gibt es einige Anbieter die aktive Drohnenschutzabwehrsysteme anbieten. Wünschenswert wäre es, wenn die Kommission für Anlagensicherheit in einer speziellen Technischen Regel zu diesem Thema die technisch verfügbaren und rechtliche zulässigen Abwehrmaßnahmen gegen illegale Drohnenangriffe aufführen würde.

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