Aktuelle SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung - Corona-ArbSchV
Am 1. Juli 2021 sind die Anpassungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) in Kraft getreten. Die Arbeitsschutzregeln gelten für die Dauer der epidemischen Lage nationaler Tragweite bis einschließlich 10.September 2021 fort.
Schutzzweck und Anwendungsbereich
Die Verordnung dient der Sicherheit und dem Schutz der Beschäftigten und soll dazu beitragen, das Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei der Arbeit zu minimieren. Die Arbeitsschutzverordnungen und abweichenden Vorschriften der Bundesländer bleiben unberührt.
Pflichten
Gemäß § 2 Corona-ArbSchV hat der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich zusätzlich erforderlicher Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes unter Berücksichtigung der SARS-CoV-2- Arbeitsschutzregel zu überprüfen und zu aktualisieren. In einem Hygienekonzept muss er die erforderlichen Maßnahmen festlegen und durchsetzen und dieses den Beschäftigten zugänglich machen. § 3 sieht eine Kontaktreduktion im Betrieb vor. Der Arbeitgeber muss alle geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen treffen, um betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren.
Darüber hinaus hat der Arbeitgeber gem. § 4 die Pflicht, den Beschäftigten mindestens zweimal wöchentlich einen kostenfreien Test in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 anzubieten. Diese Pflicht entfällt nur, wenn der Beschäftigte ausschließlich in seiner Wohnung arbeitet oder der Arbeitgeber durch andere geeignete Schutzmaßnahmen einen gleichwertigen Schutz seiner Beschäftigten sicherstellt. Nachweise über die Beschaffung von Tests und Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Beschäftigten hat der Arbeitgeber bis zum Ablauf des 10. September 2021 aufzubewahren.
BAnz AT 28.06.2021 V1