Gesetzesänderung

29.07.2021

Neue 13. BImSchV enthält strengere Vorgaben für Abgase aus Großfeuerungs- und Abfallverbrennungsanlagen

Am 15. Juli 2021 ist die neue Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV) in Kraft getreten. Damit gelten jetzt schärfere Grenzwerte für Quecksilberemissionen und andere Schadstoffe für Großfeuerungsanlagen. Es gibt aber in den §§ 39, 45, 56, 61 und 65 umfangreiche Übergangsregelungen für die verschiedenen Anlagentypen.

Betroffen sind industrielle Anlagen wie Kraftwerke, die fossile und biogene Energieträger durch Verbrennung in Energie umwandeln. Zugleich sinken künftig die Grenzwerte für Methanemissionen aus Gasmotoren-Kraftwerken sowie für den Ausstoß von Stickstoffoxid, zum Beispiel aus Kohlekraftwerken. Mit der heute beschlossenen Verordnung werden die Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen, Abfallmitverbrennungsanlagen und Anlagen zur Herstellung organischer Grundchemikalien an den Stand der Technik angepasst. Das sind z.B. strengere Anforderungen an die Emissionen von Staub, Stickstoffoxide und Schwefeloxide, Formaldehyd und Methan. Für einzelne Luftschadstoffe, wie Quecksilber, werden die Emissionsanforderungen deutlich verschärft. Die Verordnung verbindet die Neufassung der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen mit der Änderung der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen.

Künftig sinkt etwa der Tagesmittelwert für Quecksilberemissionen von 30 Mikrogramm auf 20 Mikrogramm pro Kubikmeter Abgasluft. Zusätzlich werden dem Stand der Technik angemessene Jahresmittelwerte für Quecksilber-Emissionen von Großfeuerungsanlagen eingeführt, die sich zum Beispiel nach Art der Kohle, dem Alter oder der Größe der Anlage richten. Denn jede Anlage soll nicht weniger als das leisten, was technisch möglich und ökonomisch sinnvoll ist. Außerdem sinken die Regelanforderungen für bestehende große Kohlekraftwerke von heute 10 Mikrogramm pro Kubikmeter (µg/m³) im Jahresmittel auf 4 bzw. 5 µg/m³ und nach etwa vier Jahren noch einmal um jeweils 1 µg/m³ auf dann 3 bzw. 4 µg/m³. Insgesamt sind etwa 580 Großfeuerungsanlagen in Deutschland betroffen. Die Umsetzung der Emissionsgrenzwerte aus der heute beschlossenen Verordnung stellt aktuell den Handlungsrahmen der Betreiber dar.

Mit der Verordnung folgt die Bundesregierung den Vorgaben aus den Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken für Großfeuerungsanlagen (BVT). Diese wurden 2017 von den EU-Mitgliedstaaten beschlossen und schreiben für Industrieanlagen in der EU Schadstoffgrenzwerte fort, um damit den inzwischen verbesserten technischen Möglichkeiten zu Reduktion Rechnung zu tragen. So sorgen zum Beispiel die verschärften Grenzwerte für Stickstoffoxid dafür, dass die Verbreitung von Abgasreinigungssystemen zur selektiven katalytischen und nicht-katalytischen Reduktion der Schadstoffe vorangerieben wird. Auch für die Methanemission von Gaskraftwerke werden anspruchsvolle Grenzwerte festgeschrieben.

Quelle: Bundesumweltministerium

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