Neue 28. BImSchV ergänzt EU-Vorschriften über Emissionsgrenzwerte für mobile Maschinen und Geräte
Am 28. Juli 2021 ist die neue Verordnung zur Durchführung der unionsrechtlichen Verordnung über Emissionsgrenzwerte und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte (28. BImSchV) in Kraft getreten.
Seit 2017 legt eine neue Verordnung (EU) 2016/1628 die Emissionsgrenzwerte für die Motoren mobiler Maschinen und Geräte fest. Darunter fallen unter anderem Baumaschinen, mobile Generatoren, kleinere Garten- und Arbeitsgeräte, aber auch Schienenfahrzeuge sowie Binnenschiffe. Vorgängerin der EU-Verordnung ist die Richtlinie 97/68/EG, die durch die 28. BImSchV (alt) (Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren) in nationales Recht umgesetzt wurde. Da die EU-Verordnung unmittelbar gilt, ist die 28. BImSchV (alt) obsolet geworden.
Allerdings erfordert die EU-Verordnung den Erlass nationaler Durchführungsvorschriften. Insbesondere erfordert Artikel 57 die Sanktionierung bestimmter Verstöße gegen die EU-Verordnung. Mit der Neufassung der 28. BImSchV werden die nach EU-Recht erforderlichen Durchführungsvorschriften erlassen und die alte 28. BImSchV aufgehoben.
Quelle: Bundesumweltministerium