Gesetzesänderung

17.09.2021

Neue TA Luft tritt am 1. Dezember 2021 in Kraft

Die seit langem erwartete Neufassung der TA Luft ist am 14. September 2021 im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht worden. Sie tritt am 1. Dezember 2021 in Kraft und ersetzt die Fassung der TA Luft aus dem Jahr 2002. Mit der Novelle wurden mehrere Regelungen aus dem EU-Recht in nationales Recht umgesetzt. Dies betrifft zahlreiche Vorsorgeanforderungen, die in Durchführungsbeschlüssen der Europäischen Kommission zu Schlussfolgerungen über die Besten Verfügbaren Techniken (BVT-Schlussfolgerungen) auf der Grundlage der Industrie-Emissionsrichtlinie (Richtlinie 2010/75/EU) enthalten sind.

Anwendungsbereich

Die Technische Anleitung dient dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen und der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen. Sie konkretisiert damit die Pflichten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und der diversen Bundes-Immissionsschutzverordnungen (BImSchV).

Die Vorschriften der TA Luft sind von den zuständigen Behörden bei der Prüfung der Anträge auf Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen Anlage (§ 6 Absatz 1 BImSchG) und zur Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer bestehenden Anlage (§ 16 Absatz 1 BImSchG) zu beachten. Damit sind die Vorgaben der TA Luft indirekt auch für die Anlagenbetreiber von enormer Bedeutung.

Dementsprechend hebt das Bundesumweltministerium in einer Pressemitteilung hervor, dass die TA Luft das zentrale Regelwerk zur Verringerung von Emissionen und Immissionen von Luftschadstoffen aus genehmigungsbedürftigen Anlagen ist. Sie legt den Stand der Technik für über 50.000 Anlagen in Deutschland fest und gibt den Behörden ein bundeseinheitliches Instrument zur Luftreinhaltung an die Hand und führt damit zu mehr Rechts- und Planungssicherheit bei der Genehmigung von Anlagen.

Betroffen sind auch nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, da auch für diese der Stand der Technik vor allem im Hinblick auf besonders relevante Luftschadstoffe wie Stickstoffoxiden oder Feinstaub überprüft und angepasst wurde. Von besonderer Bedeutung für die menschliche Gesundheit sind die Emissionen an besonders gesundheitsschädlichen Stoffen, zu denen in erster Linie solche zählen, die krebserzeugend, keimzellschädigend oder reproduktionstoxisch sind oder bei denen der Verdacht auf eine entsprechende Wirkung besteht. Auch hierzu wurden die Anforderungen in der TA Luft angepasst.

Geruchsbelastungen

Neu in die TA Luft aufgenommen wurden auch Anforderungen an Geruchsbelastungen, die von Anlagen verursacht werden und Begrenzungen für Ammoniak- und Feinstaubemissionen aus der Abluft von großen Tierhaltungsanlagen. Außerdem macht die TA Luft nun Vorgaben dazu wie Anforderungen des Naturschutzes bei der Genehmigung von Anlagen zu berücksichtigen sind.

Die TA Luft gliedert sich im Wesentlichen in einen Immissions- und einen Emissionsteil. Der Immissionsteil enthält Vorschriften zum Schutz der Nachbarn und der Umwelt vor unvertretbar hohen Schadstoffbelastungen. So muss beispielsweise bei der Genehmigung einer Anlage geprüft werden, welche Auswirkungen diese auf die Luftqualität und auf empfindliche Biotope in ihrer Umgebung haben wird.

Der Emissionsteil enthält Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und legt entsprechende Emissionswerte für alle relevanten Luftschadstoffe aus Anlagen fest. Dabei werden nicht nur neue Industrieanlagen erfasst, sondern auch Anforderungen an Altanlagen formuliert. Sie müssen nach angemessenen Übergangsfristen grundsätzlich an den Stand der Technik und damit an das Emissionsniveau von Neuanlagen herangeführt werden.

Quelle: GMBl. Nr. 48-54 2021 vom 14.9.2021 und www.bmu.de

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