Ab 1. Januar 2022 gelten neuen Schwellenwerte zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen
Zum Schutz der Funktionsfähigkeit Kritischer Infrastrukturen sehen die §§ 8a und 8b des Gesetzes über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI-Gesetz) vor, dass IT-Systeme Kritischer Infrastrukturen von den Betreibern durch angemessene organisatorische und technische Vorkehrungen abzusichern sind und dass erhebliche Störungen dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zu melden sind.
Welche Einrichtungen, Anlagen oder Teile davon in den Sektoren Energie, Informations-technik und Telekommunikation, Transport und Verkehr, Gesundheit, Wasser, Ernährung sowie Finanz- und Versicherungswesen als Kritische Infrastrukturen im Sinne des BSI-Gesetzes gelten, wird durch die Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz (BSI-Kritisverordnung) festgelegt. Diese Verordnung ist nun hinsichtlich der Festlegung der Anlagenkategorien, die für die Erbringung der kritischen Dienstleistungen erforderlich sind, und die Bestimmung der Schwellenwerte, umfassend bewertet worden. Mit der aktuellen Änderungsverordnung werden die gewonnenen Erkenntnisse umgesetzt. Die Änderungen gelten ab dem 1. Januar 2022.
Es werden zukünftig weitere Betreiber der Strom- und Gasversorgung, u.a. von Gashandelssystemen oder Gasgrenzübergabestellen, sowie der Mineralölwirtschaft als Kritische Infrastrukturen erfasst. Außerdem werden die Schwellenwerte für Betreiber von Energieanlagen und virtuellen Kraftwerken (Anlagen zur Bündelung / Steuerung elektrischer Leistung) neu geregelt, sodass eine größere Zahl von Betreibern erstmalig von den Vorgaben für Kritische Infrastrukturen betroffen sein wird. Nach Schätzungen des Bundesinnenministeriums sind davon ca. 270 zusätzliche Betreiber von Kritischen Infrastrukturen betroffen.