Änderungen im Bundes-Immissionsschutzgesetz zur Förderung der Erneuerbaren Energien und zur Treibhausgasminderungs-Quote
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz ist durch zwei Gesetze geändert worden. Die Änderungen betreffen zum einen die Zulassungsverfahren für Vorhaben zur Nutzung von Energie aus erneuerbaren Energien und zum anderen die Treibhausgasminderungs-Quoten für Kraftstoffe. Die Gesetzesänderungen zielen u.a. darauf ab, Zulassungsverfahren effizient und für den Antragsteller weniger kompliziert zu gestalten und dadurch Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien zu fördern. Gemeint sind dabei Energie aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen, das heißt Wind, Sonne (Solarthermie und Photovoltaik), geothermische Energie, Umgebungsenergie, Gezeiten-, Wellen- und sonstige Meeresenergie, Wasserkraft, und Energie aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas.
Die Regelungen des § 10 BImSchG zum Genehmigungsverfahren und des § 23b BImSchG zum störfallrechtlichen Genehmigungsverfahren wurden ergänzt. Für Verfahren, die Erneuerbare-Energien-Anlagen betreffen, werden Regelungen zur Verfahrensabwicklung über eine einheitliche Stelle und eine Regelung zur Erstellung und Mitteilung eines Zeitplans für das weitere Verfahren durch die zuständige Behörde aufgenommen. Die einheitliche Stelle hat insbesondere ein Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben bereitzustellen und im Internet zu veröffentlichen. Dadurch soll das Genehmigungsverfahren beschleunigt werden.
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz wird außerdem um einen neuen § 16b zum Repowering von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien ergänzt. Dieser regelt ein vereinfachtes Verfahren für die Zulassung des Repowering. Dabei geht es um die Modernisierung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien.
Treibhausgasminderungs-Quote
Seit 2015 erfolgt die Förderung von erneuerbaren Energien im Verkehr durch die Treibhausgasminderungs-Quote, nachdem seit 2007 eine verpflichtende Biokraftstoffquote gilt. Mit der Treibhausgasminderungs-Quote sind Unternehmen, die Kraftstoff in Verkehr bringen, verpflichtet, die Treibhausgasemissionen ihres gesamten in Verkehr gebrachten Kraftstoffes um einen bestimmten Prozentsatz zu senken, indem sie u.a. erneuerbare Energieerzeugnisse in Verkehr bringen. Mit der Neufassung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EU) 2018/2001 wurde der verpflichtende Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch des Verkehrssektors je Mitgliedsstaat auf mindestens 14 % für das Jahr 2030 angehoben.
Zur Umsetzung dieser Vorgaben werden die §§ 37a bis 37c BImSchG umfassend geändert. Sie enthalten Pflichten für Inverkehrbringer von Kraftstoffen. Es erfolgt eine Anhebung der Treibhausgasminderungs-Quote für Otto- und Dieselkraftstoffe, die sowohl die EU-rechtlich vorgesehene Begrenzung bestimmter Energieerzeugnisse berücksichtigt als auch fortschrittliche Energieerzeugnisse anreizt, um die Treibhausgasemissionen im Verkehr zu senken. Außerdem wird eine Mindestquote für das Inverkehrbringen erneuerbarer strombasierter Flugturbinenkraftstoffe eingeführt. Schließlich werden zur Förderung von strombasierten Kraftstoffen die Anrechnung von ausschließlich mit Erneuerbaren Energien hergestellten flüssigen Kraftstoffen und Wasserstoff (sogenannter „grüner Wasserstoff“) sowohl im Straßenverkehr als auch zur Produktion konventioneller Kraftstoffe zugelassen.