Gesetzesänderung

11.11.2021

Vorschriften über die Verbrauchserfassung bei der Versorgung mit Fernwärme oder Fernkälte

Mit der Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und Abrechnungsverordnung (FFVAV) hat die Bundesregierung Teile der EU-Energieeffizienzrichtlinie und die Erneuerbare-Energien-Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Bei einem Vertrag über die Versorgung mit Fernwärme oder über die Versorgung mit Fernkälte hat ein Unternehmen die Bestimmungen dieser Verordnung einzuhalten. Die Vorschriften dienen dazu, die Kunden im Hinblick auf ihren Energieverbrauch zu sensibilisieren. Dies geschieht durch neue Informationspflichten für Versorgungsunternehmen. Ziel der Regelungen ist es, weitere Energieeinsparungen zu erreichen.

Neu installierte Messeinrichtungen müssen fernablesbar sein. Bestehende Messeinrichtungen müssen bis Ende 2026 mit der Funktion der Fernablesbarkeit nachgerüstet werden oder durch fernablesbare Messeinrichtungen ersetzt werden. Des Weiteren enthält die Verordnung neue Informationspflichten für Energieversorgungsunternehmen. Sie müssen ihren Kunden Abrechnungen und Abrechnungsinformationen einschließlich Verbrauchsinformationen unentgeltlich übermitteln. Mit den Abrechnungen müssen dem Kunden bestimmte Informationen unentgeltlich sowie auf klare und verständliche Weise zur Verfügung gestellt werden. Dazu gehören die für die Versorgung des Kunden geltenden tatsächlichen Preise und dessen tatsächlichen Verbrauch. Ebenso betrifft dies u.a. Informationen über den aktuellen und prozentualen Anteil der eingesetzten Energieträger und der eingesetzten Wärme- oder Kältegewinnungstechnologien im Gesamtenergiemix im Durchschnitt des letzten Jahres und die auf Wärme oder Kälte erhobenen Steuern, Abgaben oder Zölle.

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