Gesetzesänderung

11.11.2021

Frauenquote und Mutterschutz für Vorstände

Das Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst enthält Änderungen in zahlreichen gesellschaftsrechtlichen Vorschriften. Ziel des Gesetzes ist es, den Anteil von Frauen in Führungspositionen zu erhöhen und verbindliche Vorgaben für die Wirtschaft und den öffentlichen Dienst zu machen. Dazu werden Vorgaben für die Besetzung von Geschäftsleitungs- und Aufsichtsratsposten gemacht. Betroffen sind u.a. das Handelsgesetzbuch, Aktiengesetz, SE-Ausführungsgesetz und GmbH-Gesetz.

Bereits im Jahr 2015 waren erstmals Vorgaben für die Besetzung von Geschäftsleiterposten festgelegt worden. Nach Auffassung der Bundesregierung waren die Folgen dieser Maßnahmen aber zu gering. Lediglich auf Ebene der Aufsichtsräte habe es eine Zunahme des Frauenanteils auf 30 % gegeben. Dagegen seinen Frauen auf Geschäftsleiterebene nach wie vor stark unterrepräsentiert, ihr Anteil liege lediglich bei 7,7 Prozent. Der Frauenanteil auf Vorstandsebene lag im Geschäftsjahr 2017 bei durchschnittlich 7,7 %. Auffällig sei die große Anzahl von Unternehmen, die sich insbesondere für den Frauenanteil im Vorstand als Zielgröße für die kommenden Jahre weiterhin eine Null setzen (Zielgröße Null), was bedeutet, dass keine Frau für das Organ eingeplant wird.

Die Regelungen für den Bereich der Privatwirtschaft werden deshalb verschärft: Besteht der Vorstand eines börsennotierten und zugleich paritätisch mitbestimmten Unternehmens aus mehr als drei Mitgliedern, so muss er künftig mit mindestens einer Frau und mindestens einem Mann besetzt sein. Außerdem muss die Festlegung der Zielgröße Null für den Vorstand, die beiden obersten Führungsebenen unterhalb des Vorstands und den Aufsichtsrat begründet werden. Im Handelsbilanzrecht werden jeweils entsprechende Berichtspflichten eingeführt. Zugleich soll der Sanktionsmechanismus bei Verletzung von Berichtspflichten im Zusammenhang mit der Festlegung von Zielgrößen verbessert und wirksamer ausgestaltet werden.

Ein Mindestbeteiligungsgebot von einer Frau gilt für Vorstände mit mehr als drei Mitgliedern von börsennotierten und paritätisch mitbestimmten Unternehmen. Davon werden nach Darstellung der Bundesregierung 66 Unternehmen betroffen sein, von denen aktuell 21 keine Frau im Vorstand haben. Unternehmen müssen in Zukunft begründen, warum sie sich das Ziel setzen, keine Frauen in den Vorstand zu berufen. Unternehmen, die keine Zielgröße melden oder keine Begründung für die Zielgröße Null angeben, werden künftig effektiver sanktioniert.

Für Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes soll – unabhängig von Börsennotierung oder Mitbestimmung – bereits bei mehr als zwei Mitgliedern im Geschäftsführungsorgan eine Mindestbeteiligung von einer Frau und einem Mann gelten. Daneben soll die fixe Mindestquote für den Aufsichtsrat Anwendung finden.

Mutterschutz für Vorstände

Daneben wurden in den genannten gesellschaftsrechtlichen Vorschriften jeweils Regelungen für einen Anspruch auf Mutterschutz von Frauen in Geschäftsführungspositionen eingeführt. Mit Einschränkungen soll die Pause auch für andere Fälle familiärer Fürsorge möglich sein. Mütter können nun auch im Vorstand eine mindestens dreimonatige Auszeit nehmen, ihr Mandat zur Haftungsbefreiung niederlegen und erhalten einen Anspruch auf Wiederbestellung.

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