Neue Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biomasse zur Stromerzeugung
Im Dezember 2021 sind die Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) und die Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV) in Kraft getreten. Sie dienen der Umsetzung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EU) 2018/2001. Diese hat unter anderem zu neuen europarechtlichen Vorgaben bei der Förderung von Stromerzeugung und Kraftstoffherstellung aus Biomasse geführt.
Diese Änderungen beziehen sich auf den Anwendungsbereich, die einzuhaltenden Nachhaltigkeitskriterien, die Maßgaben zur Treibhausgasminderung sowie die Einführung von Anlagenschwellenwerten. Die entsprechenden neuen Vorgaben der Erneuerbare-Energien-Richtlinie sollen das Risiko negativer Auswirkungen auf die biologische Vielfalt und Treibhausgasemissionen bei der Nutzung der Biomasse als erneuerbare Energie minimieren. Es werden auch eine Reihe neuer Ordnungswidrigkeitstatbestände eingeführt. Damit werden Ahndungsmöglichkeiten bei ordnungswidrigem Verhalten insbesondere in Bezug auf gefälschte Nachhaltigkeitsnachweise geschaffen. Mittels Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sollen erforderliche Konkretisierungen der Anforderungen an die Nachhaltigkeitskriterien und Treibhausgasminderung ermöglicht werden.