Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungsquote
Zum 1. Januar sind Änderungen in drei Rechtsverordnungen zum Thema Biokraftstoffquote in Kraft getreten. Betroffen sind
- die Verordnung zur Anrechnung von Upstream-Emissionsminderungen auf die Treibhausgasquote,
- die Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen (38. BImSchV) und
- die Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote (36. BImSchV).
Auch diese Änderungen dienen der Umsetzung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EU) 2018/2001. Diese macht neben dem verbindlichen Ziel der Mitgliedsstaaten, ihren Anteil von erneuerbaren Energien im Verkehr auf mindestens 14 % im Jahr 2030 zu erhöhen, verschiedene weitere Vorgaben für den Verkehrssektor. Unternehmen, die Kraftstoff in Deutschland in Verkehr bringen, sind verpflichtet, die Treibhausgasemissionen ihres gesamten in Verkehr gebrachten Kraftstoffes um einen bestimmten Prozentsatz, der Treibhausgasminderungsquote, zu senken. Diese Pflicht erfüllen sie unter anderem dadurch, dass sie erneuerbare Energieerzeugnisse in Verkehr bringen. Die europäische Richtlinie legt Nachhaltigkeitskriterien für erneuerbare Energieerzeugnisse fest und macht Vorgaben zur Begrenzung und zur besonderen Förderung einzelner erneuerbarer Energieerzeugnisse. Insbesondere sollen Biokraftstoffe, die aus Nahrungs- und Futtermitteln produziert werden, begrenzt werden, um umweltschädliche Effekte durch die Ausweitung von Anbauflächen zu minimieren. Um den Aufbau der Ladeinfrastruktur für elektrisch betriebene Fahrzeuge zu unterstützen, wird die energetische Menge des Stroms, der in Elektrofahrzeugen genutzt wird, mit dem vierfachen seines Energiegehaltes für die Erfüllung der Treibhausgasminderungs-Quote angerechnet.