Gesetzesänderung

07.02.2022

Anpassung der Stromgrundversorgungsverordnung und der Gasgrundversorgungsverordnung an unionsrechtliche Vorgaben

Die Änderungen dienen der Umsetzung der EU-Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie 2019/944 in Bezug auf neue Verbraucherrechte. Im Zusammenhang mit eventuellen Versorgungsunterbrechungen wegen einer Nichtzahlung der Energierechnung werden Grundversorgern mit den vorliegenden Verordnungen daher zusätzliche Pflichten auferlegt, die über die im Energiewirtschaftsgesetz geregelten Pflichten von Energielieferanten außerhalb der Grundversorgung hinausgehen.

So soll gewährleistet werden, dass Kunden in der Grundversorgung durch eine Versorgungsunterbrechung nicht einer Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt würden und dass ihnen kostenlose Möglichkeiten aufgezeigt werden, um eine Versorgungsunterbrechung zu vermeiden.

Die Verordnung führt neue Informationspflichten der Versorger ein. Er hat nun auch den Abschluss einer Abwendungsvereinbarung in Textform anzubieten, die zum einen eine zinsfreie Ratenzahlungsvereinbarung sowie die Weiterversorgung auf Vorauszahlungsbasis enthalten muss. Ferner wird der Grundversorger in der Zukunft verpflichtet, auf Verlangen des Kunden jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle beim Messstellenbetreiber zu veranlassen.

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