Zahlreiche neue und geänderte Arbeitsstättenregeln
Die Aktualisierung unserer Datenbank „Recht im Betrieb“ enthält die folgenden neu gefassten Regeln für Arbeitsstätten (ASR):
ASR A1.8 - Verkehrswege
Diese ASR gilt für das Einrichten und Betreiben von Verkehrswegen inklusive Treppen, ortsfesten Steigleitern und Steigeisengängen, Laderampen sowie Fahrsteigen und Fahrtreppen. Sie gilt nicht für Zu- und Abgänge in, an und auf Arbeitsmitteln im Sinne von § 2 Absatz 1 der Betriebssicherheitsverordnung und für Fahrzeuge sowie dazugehörige Anhänger, die für die Beförderung von Personen und den Gütertransport bestimmt sind.
ASR A2.3 - Fluchtwege und Notausgänge -
Diese ASR gilt für das Einrichten und Betreiben von Fluchtwegen sowie Notausgängen in Gebäuden und vergleichbaren Einrichtungen, zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben. Sie gilt ebenso für das Erstellen von Flucht- und Rettungsplänen und das Üben entsprechend dieser Pläne sowie für das Einrichten und Betreiben von Sammelstellen. Dabei ist neben den Beschäftigten die Anwesenheit von anderen Personen zu berücksichtigen.
Die Vorschrift gilt auch für das Einrichten und Betreiben der Sicherheitsbeleuchtung und von optischen Sicherheitsleitsystemen für Fluchtwege und Notausgänge in Arbeitsstätten. Sie nennt Beispiele für Arbeitsstätten, für die eine Sicherheitsbeleuchtung, gegebenenfalls ein optisches Sicherheitsleitsystem für Fluchtwege und Notausgänge erforderlich sein kann. Sie enthält die lichttechnischen Anforderungen an Sicherheitsbeleuchtung und optische Sicherheitsleitsysteme sowie Hinweise zu deren Betrieb, Instandhaltung und Prüfung.
ASR A1.5 – Fußböden
Diese Arbeitsstättenregel gilt für das Einrichten und Betreiben von Fußböden in Arbeitsstätten. Zusätzliche Anforderungen an die barrierefreie Gestaltung sollen zu einem späteren Zeitpunkt als Anhang in die ASR V3a.2 - Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten – eingefügt werden.
12 bestehende Arbeitsstättenregeln wurden zum Teil im erheblichen Umfang geändert. Sie mussten überarbeitet und an den aktuellen Stand der Technik angepasst werden. Zur Vermeidung von Doppelregelungen und fachlicher Orientierung an der Systematik werden die Anforderungen an die Sicherheitsbeleuchtung für Arbeitsstätten neugefasst. Zudem wurden die Normen in Bezug auf die geänderte Definition des Begriffs „Arbeitsplatz“ angepasst.
Die Vielzahl der Rechtsänderungen bei den Technischen Regeln zeigt die Bedeutung der untergesetzlichen Regeln im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung.