Verfahrenserleichterungen bei Gasmangellage im BImSchG festgelegt
Weitere Gesetzesänderungen zur Beherrschung der angespannten Energieversorgungslage sind in das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) aufgenommen worden. Sie betreffen zum einen den § 16b BImSchG mit Verfahrenserleichterungen beim Repowering von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und Sondervorschriften für Windenergieanlagen. Wird eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien modernisiert müssen lediglich die in § 16b BImSchG aufgeführten Belange geprüft und im Genehmigungsverfahren angegeben werden.
Des Weiteren wird der Vierte Abschnitt um Sonderregelungen zur Bewältigung einer Gasmangellage erweitert. Sie befinden sich in den neuen §§ 31 e bis k und betreffen u.a.
· die Zulassung vorzeitigen Beginns bei einer Gasmangellage,
· die Beteiligung der Öffentlichkeit in Genehmigungsverfahren,
· die Entbehrlichkeit einer Änderungsanzeige oder Änderungsgenehmigung,
· Abweichungen von der 4. BImSchV und
· Abweichungen von der TA Luft und der TA Lärm.
Mit den neuen Vorschriften soll eine Verkürzung der Verfahrensdauern erreicht werden. Sie gelten zeitlich befristet bis zum 26. Oktober 2024.