Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung - BG-V
Mit dieser neuen Verordnung werden Erleichterungen und Beschleunigungen für einen Wechsel des Brennstoffes oder für die Erhöhung von Lagerkapazitäten geschaffen, die aufgrund einer ernsten oder erheblichen Gasmangellage erforderlich sind. Dies soll insbesondere durch befristete Abweichungen von den Vorschriften der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) geschehen.
Die Verordnung gilt für die Errichtung, die wesentliche Änderung, die Inbetriebnahme einer Anlage, die erneute Inbetriebnahme einer Anlage nach Stilllegung und den Betrieb von Lageranlagen, Abfüllanlagen und Verwendungsanlagen soweit diese im Rahmen eines Brennstoffwechsels aufgrund einer ernsten oder erheblichen Gasmangellage zur Nutzung des gewechselten Brennstoffes oder zur Erweiterung der Lagerkapazität für den vorgesehenen Brennstoff erforderlich sind. Die Anzeigepflicht nach § 40 Absatz 1 AwSV entfällt. Durch den Betreiber sind die Angaben zu den Anlagen im Prüfbericht einem Sachverständigen mitzuteilen.
Eine bereits bestehende Lageranlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen darf zudem über die Ausnahmen in § 41 Absatz 1 AwSV hinaus ohne Eignungsfeststellung geändert werden, sofern ein Sachverständigengutachten bescheinigt, dass diese Anlage für den Brennstoff geeignet ist. Im Sachverständigengutachten sind hierzu die zu treffenden Maßnahmen, die notwendig sind, damit die Lageranlage die Gewässerschutzanforderungen erfüllt, zu beschreiben und die Eignung der Lageranlage und ihrer Teile für die Lagerung des vorgesehenen Brennstoffes nach Durchführung der Maßnahmen zu bescheinigen. Das Sachverständigengutachten ist sodann der zuständigen Behörde durch den Betreiber vorzulegen.