Gesetzesänderung

20.12.2022

EU-Digitalpaket

Im November sind zwei EU-Verordnungen veröffentlicht worden, die den Rechtsrahmen für Online-Plattformen und anderen digitalen Dienstleistungen im Internet umfassend regeln. Ziel der Verordnung (EU) 2022/2065 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste) ist es, das Internet für Nutzer in Europa sicherer und transparenter zu machen. Dabei stehen der Schutz der Grundrechte der Nutzer und die Bekämpfung illegaler Inhalte und Fehlinformationen im Vordergrund. Dies soll mit umfassenden Verpflichtungen der Anbieter digitaler Dienste erreicht werden. Betroffen sind alle Vermittlungsdienste, die Empfängern angeboten werden, die in der EU niedergelassen oder ansässig sind, unabhängig davon, wo der Diensteanbieter niedergelassen ist.

Ein Vermittlungsdienst ist

·         ein reiner Leitungsdienst, der Zugang zu Informationen in einem Kommunikationsnetz verschafft oder diese überträgt,

·         ein Caching-Dienst, der Informationen in einem Kommunikationsnetz überträgt und auch die vorübergehende Speicherung dieser Informationen beinhaltet, und

·         ein Hosting-Dienst, der in der Speicherung von Informationen besteht, die von einem Nutzer (oder "Empfänger") des Dienstes bereitgestellt werden.

Betroffen sind neben Internetnutzungsanbieter auch Cloud- und Webhosting-Dienste, Suchmaschinen, Online-Plattformen, Online-Marktplätze und App-Stores.

Daneben wird mit der Verordnung (EU) 2022/1925 über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor (Gesetz über digitale Märkte, "Digital Markets Act", DMA)  ein neuer Rechtsrahmen zum Schutz von gewerblichen Nutzern und Endnutzern geschaffen, die gegenüber großen Plattformen Wettbewerbsnachteilen ausgesetzt sind.

Mit der Verordnung (EU) 2022/1925  sollen EU-weit geltende Regelungen für einen faireren und offeneren Digitalmarkt geschaffen werden. Der Anwendungsbereich der Verordnung erstreckt sich auf große, systemische Online-Unternehmen, welche Kernplattformdienste (z.B. Online-Vermittlungsdienste, Online-Suchmaschinen, Soziale Netzwerke, Betriebssysteme, Web Browser) anbieten und von der Europäischen Kommission als sogenannte Torwächter bestimmt werden. Unternehmen, die mindestens einen Kernplattformdienst betreiben und gewisse Schwellenwerte erfüllen müssen sich bei der Europäischen Kommission melden, die dann feststellt, ob es sich um einen „Torwächter“ im Sinne der Verordnung handelt.

Als Torwächter benannte Unternehmen haben gemäß der Verordnung bestimmte Ge- und Verbote einzuhalten, z.B. Verbot der Bevorzugung eigener Produkte beim Ranking, Bedingungen der Nutzung von anderen Diensten, Verbot des Zusammenführens der Daten aus unterschiedlichen Diensten, Möglichkeit des Deinstallierens vorinstallierter Software-Anwendungen, Bestimmungen zur Datenportabilität sowie Transparenz für Werbekunden in Bezug auf Performance und Preis der Werbung. Darüber hinaus werden Marktuntersuchungen und abschreckende Sanktionen, in Form von Geldbußen bis zu zehn Prozent (bzw. 20 Prozent in Wiederholungsfällen) des weltweiten Jahresumsatzes festgelegt.

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