Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) im Compliance-Management-System „Recht im Betrieb“
Das neue HinSchG soll Rechtsklarheit für Hinweisgeber darüber schaffen, wann und durch welche Vorgaben sie bei der Meldung oder Offenlegung von Verstößen vor Repressalien geschützt sind. Es ist am 2. Juli 2023 in Kraft getreten.
Der persönliche Anwendungsbereich umfasst nach § 1 HinSchG alle Personen, die ihrem beruflichen Umfeld Informationen über Rechtsverstöße erlangt haben.
Der sachliche Anwendungsbereich nach§ 2 HinSchg erfasst Meldungen nach §3 Abs.4 und Offenlegungen nach § 3 Abs.5 HinSchG, zu folgenden Rechtsverstößen :
· Strafbewehrte nach § 3 I Nr.1 HinSchG
· Bußgeldbewehrte nach § 3 I Nr.2 HinSchG, soweit die verletzten Vorschriften dem Schutz von Leben ,Leib oder Gesundheit dienen.
Im Managementsystem „Recht im Betrieb“ sind aus allen Rechtsgebieten ca. 11.000 Paragrafen mit Pflichten markiert, deren Verstoß strafbewehrt ist, also entweder als Straftat oder als Ordnungswidrigkeit geahndet wird.
· Sonstige Verstöße gegen Rechtsvorschriften von Bund und Ländern sowie unmittelbar geltende Rechtsakte der EU und der Europäischen Atomgemeinschaft aus 20 Rechtsgebieten, die in § 2 Abs.1 Nr.3 a) bis t) HinSchG aufgelisteten sind
Im Compliance-Management-System „Recht im Betrieb“ sind 15.273 Vorschriften identifiziert, die unter den Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetz fallen. Sie enthalten 38.366 Paragrafen mit Pflichten.
Die Zahlen für die Rechtsnormen aus den einzelnen Rechtsgebiete finden sich in der Anlage.
· Verstöße gegen Rechtsnormen für die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen
· Verstößen nach § 4d Absatz 1 Satz 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes,
· Verstößen gegen unternehmenssteuerliche Rechtsnormen,
· Verstößen gegen Artikeln 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU
· Verstößen gegen den Schutz der finanziellen Interessen der EU,
· Verstößen gegen Binnenmarktvorschriften im Sinne des Artikel 26 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der EU
Nach § 4 HinSchG gehen Meldepflichten aus zwölf in Abs.1 Nr.1 bis 12 aufgelisteten Rechtsnormen vor.
Wenn die Hinweisgeber auf den Schutz des HinSchG vor Repressalien oder sonstigen Nachteilen vertrauen wollen, müssen sie bei jeder Meldung oder Offenlegung vorher prüfen, ob der Hinweis einen Verstoß gegen die aufgelisteten Rechtsnormen betrifft (so ausdrücklich in der Gesetzentwurfsbegründung Stand 22.7.2022 Seite 65).
Die interne Meldestelle prüft nach § 17 Abs.1 Nr.2 HinSchG , ob der gemeldete Verstoß in den sachlichen Anwendungsbereich nach § 2 HinSchG fällt.
Spätestens drei Monate nach Bestätigung des Eingangs der Meldung gibt die Meldestelle nach § 17 II HinSchG eine Rückmeldung.
Sowohl der Hinweisgeber als auch der Verantwortliche der Meldestelle müssen rechtlich prüfen, welche Rechtsvorschrift durch den gemeldeten Sachverhalt
Verletzt ist, konkret, ob der Verstoß beispielsweise straf- oder bußgeldbewehrt ist, ob er Vorschriften aus einem der 20 Rechtsgebiete betrifft, die in § 2 I Nr.3 a) bis t)HinschG aufgelistet sind.
Diese Prüfung können Hinweisgeber und Ombudsmann mit der Glossar- oder Listensuche im Compliance-Management-System „Recht im Betrieb“ bewältigen. Einzugeben ist nur ein Stichwort aus dem gemeldeten Sachverhalt.
Das Rechercheergebnis zeigt die einschlägigen Rechtsnormen als auch die Rechtspflichten auf eine Klick an. Die Bibliothek im System umfasst 21.000 Rechtsnormen aus allen in § 2 HinSchG aufgezählten Rechtsgebieten. Die Suchparameter im Recherchesystem geben an, ob eine strafbewehrte oder bußgeldbewehrte Vorschrift betroffen ist.
Abgefragt werden kann außerdem, welche speziellen Meldepflichten im System gespeichert sind und ob sie Vorrang vor dem HinSchG genießen.
Die rechtliche Prüfung durch den Hinweisgeber kann dokumentiert werden und als Begründung der Meldung beigefügt werden, die von der Meldestelle nachvollzogen werden kann.
Das Compliance-Management-System lässt sich als Vorfilter einsetzen. Damit werden . das Unternehmen und die Meldestellen vor unbegründeten, voreiligen und querulatorischen Meldungen geschützt.
Der Hinweisgeber hat durch die selbst vorgenommene rechtliche Prüfung im System den entscheidenden Vorteil, durch seine geprüfte Meldung sich den Schutz vor Benachteiligung und Repressalien zu sichern.
Er vermeidet die Ablehnung durch die Meldestelle und den Eindruck, als Querulant mit seinem Hinweis voreilig und unbegründet Rechtsverstöße zu melden.
Mit der Meldemaske des Systems kann der Hinweisgeber an den Ombudsmann seinen rechtlich begründeten Hinweis weiterleiten. Er kann die Meldung anonym als auch unter seinem Namen senden.
Nach § 16 Abs.1 Satz 5 HinSchG ist der Beschäftigungsgeber nicht verpflichtet, die Meldekanäle so zu gestalten, dass sie die Abgabe anonymer Meldungen ermöglichen. Anonyme Meldemöglichkeiten versprechen allerdings zusätzliche Hinweise auf interne Rechtsverstöße, die schnell intern abgestellt werden können, um einen möglichen Schaden vom Beschäftigungsgeber abwenden zu können. Gerade bei internen Meldungen besteht die Gefahr, dass eine hinweisgebende Person von einem Hinweis absieht, da sie befürchtet, dass die Vertraulichkeit der Meldung nicht gewahrt wird. Systeme für die Abgabe anonymer Meldungen können so die Attraktivität des internen Meldekanals erhöhen, so dass hinweisgebende Personen von einer direkten Meldung an eine externe Meldestelle absehen (Entwurfsbegründung Seite 93).
Die Meldemaske des CMS „Recht im Betrieb“ sieht vor, Meldungen zu typisieren. Die über zwanzig Meldetypen nach dem HinSchG könnten in der Meldemaske vorgegeben werden. Zum Beispiel nach Meldungen zu strafbewehrten, zu umweltrechtlichen, zu strahlenschutzwidrigen, zu lebensmittelrechtswidrigen, zu verbraucherschutzwidrigen Rechtsverstößen.
Alle Meldungen und Rückmeldungen können vom System über die Dokumentationsfunktion automatisch dokumentiert und gespeichert werden.
Die im CMS „Recht im Betrieb“ enthaltenen Vorschriften und Pflichten, die unter den Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetz fallen, zeigt die folgende Tabelle:
Rechtsgebiet |
Zahl der enthaltenen Vorschriften |
Zahl der enthaltenen Pflichten |
Geldwäsche, Terrorismusbekämpfung |
238 |
84 |
Produktsicherheit und Produkt konformität, Medizinprodukte |
1.176 |
1.572 |
Straßenverkehr, Eisenbahnverkehr, Luftverkehr |
678 |
6.371 |
Gefahrgutbeförderung |
157 |
1.996 |
Umweltschutz |
8.566 |
16.807 |
Strahlenschutz und kerntechnische Sicherheit |
668 |
2.424 |
Energierecht |
495 |
1.768 |
Lebensmittel und Futtermittelsicherheit, Bedarfsgegenstände |
2.459 |
4.308 |
Human- und Tierarzneimittel |
291 |
905 |
Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation |
17 |
116 |
Datenschutz |
66 |
328 |
IT-Sicherheit |
344 |
789 |
Rechte von Aktionären von Aktiengesellschaften |
10 |
359 |
Vergaberecht |
108 |
539 |
Gesamt |
15.273 |
38.366 |
Vor seinem Hinweis auf einen Rechtsverstoß im Unternehmen kann die hinweisgebende Person und nach dem Hinweis kann der Ombudsmann der Meldestelle rechtlich prüfen, ob der Hinweis unter das Hinweisgeberschutzgesetz fällt und ob der Hinweis begründet ist. Nutzen lässt sich für beide Prüfungen die Glossarrecherche oder die Bibliothek von 21.000 Rechtsvorschriften. Die Prüfung vor und nach dem Hinweis wird effektiv, weil nur rechtlich begründete Hinweise behandelt werden müssen. Hinweisgeber und Unternehmen haben dadurch Vorteile durch den Einsatz des Compliance-Management-Systems „Recht im Betrieb“. Der Hinweisgeber sichert sich den Schutz vor Benachteiligungen und Repressalien. Das Unternehmen schützt sich vor unbegründeten Hinweisen.