Gesetzesänderung

09.10.2023

Einwegkunststofffondsgesetz

Das neue Einwegkunststofffondsgesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Es regelt die Produktverantwortung der Hersteller von Einwegkunststoffprodukten. Die Auswirkungen der Einwegkunststoffprodukte auf die Umwelt, insbesondere die Meeresumwelt, und die menschliche Gesundheit sollen vermindert werden und alternative innovative und nachhaltige Geschäftsmodelle, Produkte und Werkstoffe gefördert werden.

Hersteller haben sich vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit beim Umweltbundesamt registrieren zu lassen. Hersteller, die nicht registriert sind, dürfen Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 nicht erstmals auf dem Markt bereitstellen oder verkaufen. Hersteller, die nicht in Deutschland niedergelassen sind, haben vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit einen Bevollmächtigten zu beauftragen, der die Pflichten des Gesetzes erfüllt.

Hersteller haben jährlich bis zum 15. Mai dem Umweltbundesamt die von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals auf dem Markt bereitgestellten oder verkauften Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 zu melden. Außerdem müssen sie jährlich eine Sonderabgabe zur Erstattung der Kosten nach Anlage 2 entrichten, die Einwegkunststoffabgabe. Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts, die eine Erstattung ihrer Kosten geltend machen wollen, müssen beim Umweltbundesamt registriert sein.

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