Ganzheitliche arbeitsmedizinische Vorsorge - AMR 3.3
Diese neue Arbeitsmedizinische Regel konkretisiert die Pflichten der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge. Sie findet an jedem Arbeitsplatz Anwendung und berücksichtigt alle Arbeitsbedingungen und alle arbeitsbedingten Gefährdungen sowie die individuellen Wechselwirkungen von Arbeit und physischer und psychischer Gesundheit. Die Norm umfasst alle Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen des Beschäftigten, insbesondere zu seiner physischen und psychischen Gesundheit, zur gesundheitlichen Vorgeschichte und bei Bedarf auch zur Familienanamnese. Die arbeitsmedizinische Vorsorge soll zur Stärkung des betrieblichen Gesundheitsschutzes und der individuellen Gesundheit der Beschäftigten beitragen. Sie kann eine Überprüfung der Arbeitsbedingungen, eine Beratung zur Notwendigkeit weiterer diagnostischer oder therapeutischer Maßnahmen, zur Rehabilitation beziehungsweise Teilhabe oder zur betrieblichen Gesundheitsförderung beinhalten. Soweit es aus medizinischer Sicht angezeigt ist, sollen körperliche oder klinische Untersuchungen mit Bezug zur Arbeitssituation bzw. zur Gefährdungsbeurteilung angeboten werden.