Gesetzesänderung

28.02.2023

Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 (EbeV 2030)

Die Verordnung konkretisiert die Anforderungen der §§ 6 und 7 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes für die Periode von 2023 bis 2030. Gemäß § 6 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes muss der Verantwortliche bei der zuständigen Behörde für jede Handelsperiode einen Überwachungsplan für die Ermittlung von Brennstoffemissionen und die Berichterstattung nach § 7 Abs. 1 einreichen.

Soweit der Verantwortliche die Brennstoffemissionen ausschließlich unter Anwendung von Standardemissionsfaktoren für die in Verkehr gebrachten Brennstoffe ermittelt, ist es ausreichend, wenn der Verantwortliche einen vereinfachten Überwachungsplan einreicht. Der Überwachungsplan und der vereinfachte Überwachungsplan bedürfen einer Genehmigung der zuständigen Behörde. Die EbeV 2030 legt nunmehr den genauen Inhalt des Überwachungsplans sowie des Emissionsberichts fest.

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